Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1891 (57)

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hufs Erbauung einer schmalspurigen Eisenbahn von Wolkenstein durch das Preßnitzthal 
nach Jöhstadt andurch verordnet wie folgt. 
& 1. Die Vorschriften des Gesetzes wegen Abtretung des zu Erbauung einer von 
Leipzig nach Dresden anzulegenden und nach Befinden bis zur Grenze zu verlängernden 
Eisenbahn erforderlichen Grundeigenthums, vom 3. Juli 1835 (G.= u. V.-Bl. S. 371 flg.) 
und beziehentlich soweit dieses Gesetz durch spätere Bestimmungen Abänderungen erlitten 
hat, die einschlagenden späteren Vorschriften leiden auch Anwendung auf den Bau der 
obengedachten Bahn nebst Anschlußgleisen. 
&2. Hinsichtlich des bei der Abtretung von Grundeigenthum für diese Eisenbahn 
zu beobachtenden Verfahrens ist allenthalben denjenigen Bestimmungen nachzugehen, 
welche in der Vollziehungs-Verordnung zum Gesetze vom 3. Juli 1835 (G.= u. V.-Bl. 
S. 374), sowie beziehentlich in den zu deren Erläuterung ergangenen späteren Verord- 
nungen enthalten sind. 
#3. Die Vorschriften gegenwärtiger mit Gesetzeskraft versehenen Verordnung treten 
sofort mit deren Publikation in Wirksamkeit. 
#&# 4. Bei dem Baue der gedachten Eisenbahn werden nach Maßgabe der genehmigten 
Detailpläne 
die Fluren Niederschmiedeberg und Arnsfeld mit Mittelschmiedeberg, 
Forstrevier Rückerswalde I. und II. Theil, 
die Fluren Oberschmiedeberg und Steinbach, 
Forstrevier Steinbach l. und II. Theil, 
Flur Schmalzgrube, 
Forstrevier Jöhstadt l. und II. Theil 
und 
Flur Jöhstadt 
betroffen. 
Dresden, den 12. März 1891. 
Ministerium des Innern. 
v. Metzsch. 
Löhr. 
  
Druck und Verlag der Königl. Hofbuchdruckerei von C. C. Meinhold & Söhne in Dresden.
	        
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