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hufs Erbauung einer schmalspurigen Eisenbahn von Wolkenstein durch das Preßnitzthal
nach Jöhstadt andurch verordnet wie folgt.
& 1. Die Vorschriften des Gesetzes wegen Abtretung des zu Erbauung einer von
Leipzig nach Dresden anzulegenden und nach Befinden bis zur Grenze zu verlängernden
Eisenbahn erforderlichen Grundeigenthums, vom 3. Juli 1835 (G.= u. V.-Bl. S. 371 flg.)
und beziehentlich soweit dieses Gesetz durch spätere Bestimmungen Abänderungen erlitten
hat, die einschlagenden späteren Vorschriften leiden auch Anwendung auf den Bau der
obengedachten Bahn nebst Anschlußgleisen.
&2. Hinsichtlich des bei der Abtretung von Grundeigenthum für diese Eisenbahn
zu beobachtenden Verfahrens ist allenthalben denjenigen Bestimmungen nachzugehen,
welche in der Vollziehungs-Verordnung zum Gesetze vom 3. Juli 1835 (G.= u. V.-Bl.
S. 374), sowie beziehentlich in den zu deren Erläuterung ergangenen späteren Verord-
nungen enthalten sind.
#3. Die Vorschriften gegenwärtiger mit Gesetzeskraft versehenen Verordnung treten
sofort mit deren Publikation in Wirksamkeit.
# 4. Bei dem Baue der gedachten Eisenbahn werden nach Maßgabe der genehmigten
Detailpläne
die Fluren Niederschmiedeberg und Arnsfeld mit Mittelschmiedeberg,
Forstrevier Rückerswalde I. und II. Theil,
die Fluren Oberschmiedeberg und Steinbach,
Forstrevier Steinbach l. und II. Theil,
Flur Schmalzgrube,
Forstrevier Jöhstadt l. und II. Theil
und
Flur Jöhstadt
betroffen.
Dresden, den 12. März 1891.
Ministerium des Innern.
v. Metzsch.
Löhr.
Druck und Verlag der Königl. Hofbuchdruckerei von C. C. Meinhold & Söhne in Dresden.