Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1891 (57)

Orte, 
nach welchen 
Telegramme 
gerichtet 
werden können. 
Eintheilung 
der 
Telegramme. 
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Die Dienststunden der Anstalten unter b und c beginnen in der Zeit vom 1. April bis 
Ende September um 7 Uhr Morgens, in der Zeit vom 1. Oktober bis Ende März um 
8 Uhr Morgens. An Sonn= und Festtagen wird jedoch von der Mehrzahl dieser An- 
stalten beschränkter Dienst abgehalten. Die Dienststunden der Anstalten unter d werden, 
den örtlichen Bedürfnissen entsprechend, für jeden Ort besonders festgestellt. 
§ 4. 
!1 Telegramme können nach allen Orten aufgegeben werden, nach welchen die vor- 
handenen Telegraphenverbindungen auf dem ganzen Wege oder auf einem Theile des- 
selben die Gelegenheit zur Beförderung darbieten. Ist am Bestimmungsorte eine Tele- 
graphenanstalt nicht vorhanden, so erfolgt die Weiterbeförderung von der äußersten 
bz. der seitens des Aufgebers bezeichneten Telegraphenanstalt entweder durch die Post, 
oder durch Eilboten, oder durch Post und Eilboten, oder durch Estafette. Der Aufgeber 
eines Telegramms kann verlangen, daß dasselbe bis zu einer von ihm bezeichneten Tele- 
graphenanstalt telegraphisch und von dort bis zum Bestimmungsorte durch die Post be- 
fördert werde. Die Verwendung von Eilboten zur Beförderung von Telegrammen 
zwischen Orten, in welchen Telegraphenanstalten bestehen, ist dagegen ausgeschlossen. Ist 
keine Bestimmung über die Art der Weiterbeförderung getroffen, dann wählt die An- 
kunfts-Telegraphenanstalt die zweckmäßigste Art derselben nach ihrem besten Ermessen. 
Das Gleiche findet statt, wenn die vom Aufgeber angegebene Art der Weiterbeförderung 
sich als unausführbar erweist. 
1I Die Aufgabe der Telegramme mit der Bezeichnung „telegraphenlagernd“, „post- 
lagernd“ oder „bahnhoflagernd“ ist zulässig. 
§ 5. 
1 Die Telegramme zerfallen rücksichtlich ihrer Behandlung in folgende Gattungen: 
1. Staatstelegramme, 
2. Telegraphen= Diensttelegramme, 
3. a) dringende 
b) gewöhnliche 
Bei der Beförderung genießen die Staatstelegramme, welche als solche bezeichnet 
und durch Siegel oder Stempel beglaubigt sein müssen, vor den übrigen Telegrammen, 
die Telegraphen-Diensttelegramme vor den Privattelegrammen und die dringenden 
Privattelegramme vor den gewöhnlichen Privattelegrammen den Vorrang. 
II In Bezug auf die Abfassung sind zu unterscheiden: 
1. Telegramme in offener Sprache, 
2. Telegramme in geheimer Sprache. 
Privattelegramme.
	        
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