Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1891 (57)

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1v Die Ankunftsanstalt ist verpflichtet, sich der Post zu bedienen: 
a) wenn solches ausdrücklich vom Aufgeber (vergl. 1) oder vom Empfänger (vergl. 
§ 15 l/ verlangt worden ist, 
b) wenn dieser Anstalt kein schnelleres Beförderungsmittel zu Gebote steht. 
Telegramme jeder Art, welche durch Vermittelung der Post an ihre Bestimmung 
gelangen, also auch solche, welche postlagernd niedergelegt werden sollen, werden von der 
Ankunftsanstalt in der Regel ohne Kosten für den Aufgeber und für den Empfänger als 
gewöhnliche Briefe zur Post gegeben. Ausgenommen sind jedoch folgende Fälle: 
1. Telegramme, welche als eingeschriebene Briefe zur Post gegeben werden sollen, 
sind mit der vor die Aufschrift niederzuschreibenden Angabe „Post eingeschrieben“ 
oder „(PB)“ zu versehen und unterliegen einer vom Aufgeber zu entrichtenden 
Einschreibgebühr von 20 Pfennig. Diese Einschreibgebühr von 20 Pfennig 
kommt auch bei der Auflieferung aller Telegramme mit Empfangsanzeige, welche 
mit der Post weiterbefördert, oder postlagernd niedergelegt werden sollen, zur 
Erhebung, da diese Telegramme stets als eingeschriebene Briefe zur Post ge- 
geben werden. 
2. Für Telegramme, welche von der deutschen Bestimmungsanstalt über das Meer 
weiterbefördert werden sollen, hat der Aufgeber die Postgebühr zu entrichten. 
Dieselbe beträgt: 
a) nach dem europäischen Auslande und nach denjenigen überseeischen Ländern, 
welche dem Weltpostverein angehören, 40 Pfennig; 
b) nach den dem Weltpostverein nicht angehörigen überseeischen Ländern 
60 Pfennig. 
3. Telegramme, welche einer an der Grenze gelegenen deutschen Telegraphenanstalt 
zur Weiterbeförderung mit der Post nach dem Nachbargebiete und darüber hinaus 
übermittelt werden, ohne daß der Fall einer Unterbrechung der über die Grenze 
führenden Telegraphenverbindungen vorliegt, sind als unfrankirte Briefe zu be- 
handeln; das Porto fällt dem Empfänger zur Last. 
VI Die Kosten für die Zustellung von Telegrammen mittels Eilboten an Empfänger 
außerhalb des Ortsbestellbezirks der Bestimmungs-Telegraphenanstalt können vom Auf- 
geber durch Entrichtung einer festen Gebühr von 40 Pfennig für jedes Telegramm 
vorausbezahlt werden. Der Aufgeber hat in diesem Falle den Vermerk „Eilbote bezahlt" 
oder „(XD)“ vor die Telegrammaufschrift zu setzen. Im Weiteren steht es dem Aufgeber 
eines Telegramms mit bezahlter Antwort frei, die etwa entstehende Eilbestellgebühr für 
das Antwortstelegramm nach dem Satze von 40 Pfennig im Voraus bei der Aufgabe 
des Ursprungstelegramms zu entrichten. Das Ursprungstelegramm ist in diesem Falle
	        
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