Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1891 (57)

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vor der Aufschrift mit dem taxpflichtigen Vermerk „Antwort und Bote bezahlt“ oder 
„(RXDP)“ zu versehen. 
Findet die Vorausbezahlung des Eilbotenlohnes nicht statt, so werden die wirklich 
erwachsenden Auslagen vom Empfänger oder vom Aufgeber eingezogen. 
Die Kosten für die Weiterbeförderung durch Estafette sind stets vom Aufgeber zu 
entrichten. 
VU In Fällen der gleichzeitigen Abtragung mehrerer Telegramme durch denselben 
Boten an denselben Empfänger findet die vorstehende Bestimmung unter v# gleichmäßig 
Anwendung. Werden im Uebrigen durch denselben Boten an denselben Empfänger 
gleichzeitig solche Telegramme abgetragen, für welche das Botenlohn im Voraus 
bezahlt ist, und solche, bei welchen dies nicht der Fall ist, so ist vom Empfänger das 
erwachsene Botenlohn, abzüglich der im Voraus bezahlten Beträge, zu entrichten. Die 
auf etwa gleichzeitig zur Abtragung gelangende Eilpostsendungen im Voraus bezahlte 
Bestellgebühr bleibt hierbei außer Betracht. 
vn In geeigneten Fällen werden auf besonderes schriftliches Verlangen des Em- 
pfängers die für ihn eingehenden Telegramme seitens der Telegraphenanstalt nicht 
durch Eilboten bestellt, sondern den Boten des Empfängers gelegentlich der jedesmaligen 
Abholung von Postsendungen mitgegeben. Unzuträglichkeiten, welche etwa aus dieser 
Einrichtung entstehen, hat die Telegraphenverwaltung nicht zu vertreten. 
19. 
I1 Sämmtliche bekannte Gebühren sind bei Aufgabe des Telegramms im Voraus zu 
entrichten. 
u. Es werden jedoch vom Empfänger am Bestimmungsorte erhoben: 
a) die Ergänzungsgebühr für nachzusendende Telegramme (vergl. 8 15), 
b) eintretendenfalls die Weiterbeförderungsgebühren (vergl. § 18), 
c) die Gebühren für die durch die See-Telegraphenanstalten vom Meere her beför- 
derten Telegramme (vergl. § 17). 
In allen Fällen, wo eine Gebührenerhebung bei der Bestellung stattzufinden hat, 
wird das Telegramm dem Empfänger nur gegen Erstattung des schuldigen Betrages aus- 
gehändigt. 
m Die Entrichtung der Gebühren kann bei den Telegraphenanstalten mittels Werth= 
zeichen oder baar — bei den Eisenbahn-Telegraphenstationen nur baar — erfolgen. 
Eine Bescheinigung über die erhobenen Gebühren wird nur auf Verlangen und gegen 
Entrichtung eines Zuschlags von 20 Pfennig ertheilt. Bei gebührenfreien Staats- 
Entrichtung 
der Gebühren.
	        
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