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in Die Bestellung oder Weiterbeförderung der Telegramme geschieht mit thunlichster
Beschleunigung nach der Reihenfolge ihrer Aufnahme und ihres Vorranges. (Wegen
Uebergabe der Telegramme an die Boten des Empfängers vergl. § 18 Wunl.)
Iy Staats-, sowie Dienst= und dringende Privattelegramme werden mit Vorrang
vor anderen Telegrammen bestellt. Die Aushändigung der Staatstelegramme und der
Telegramme mit bezahlter Empfangsanzeige erfolgt gegen Vollziehung eines demselben
beizugebenden Empfangsscheines.
V Zur Vollziehung des Empfangsscheines über ein an eine Behörde oder deren
Vorstand gerichtetes Staatstelegramm kann, wenn nicht eine besondere schriftliche Ver-
fügung darüber getroffen ist, nur der Vorstand der betreffenden Behörde, oder, in dessen
Abwesenheit, sein Stellvertreter als berechtigt angesehen werden.
VI Privattelegramme, sowie die nicht an eine Behörde oder deren Vorstand gerich-
teten dienstlichen Telegramme sind dagegen im Falle der Abwesenheit des Empfängers
an ein erwachsenes Familienmitglied oder, wenn ein solches nicht zur Stelle ist, an die
Geschäftsgehülfen, an die Dienerschaft, Haus= oder Wirthsleute oder an den Thürhüter des
Gasthofes bz. des Hauses zu bestellen, insofern der Empfänger für derartige Fälle nicht
einen besonderen Bevollmächtigten der Anstalt schriftlich namhaft gemacht, oder der Auf-
geber durch den vor die Aufschrift gesetzten Vermerk „eigenhändig zu bestellen“ oder
„(MbD#)“ verlangt hat, daß die Zustellung nur zu Händen des Empfängers selbst statt-
finden soll.
VII Sofern Privatbriefkasten oder Einwürfe sich an der Thür 2c. der Wohnung des
Empfängers befinden, können die Telegramme, für welche Empfangsscheine nicht abzugeben
sind, in jene Briefkasten rc. gesteckt werden. Telegramme, welche den Vermerk „eigen-
händig zu bestellen“ oder „(Mb)“ tragen, sind jedoch stets an den Empfänger selbst zu
bestellen; ebenso werden postlagernde oder telegraphenlagernde Telegramme nur dem
Empfänger oder seinem Bevollmächtigten nach gehörigem Ausweis ausgehändigt. Tele-
gramme, welche die Bezeichnung „bahnhoflagernd“ tragen, werden an den Bahnhofs-=
vorsteher oder dessen Stellvertreter abgegeben.
vI Die an Reisende nach einem Gasthof gerichteten Telegramme werden, wenn der
Empfänger noch nicht eingetroffen ist, an den Wirth 2c. des Gasthofes mit dem Ersuchen
abgegeben, das Telegramm vorläufig in Verwahrung zu nehmen und dem Empfänger
bei seinem Eintreffen auszuhändigen. Am Tage nach der erfolgten Uebergabe eines
solchen Telegramms wird dasselbe, wenn die Uebergabe an den Empfänger inzwischen
nicht hat bewirkt werden können, durch einen Boten gegen Hinterlassung eines Benach-
richtigungszettels wieder abgeholt und zur Verkehrsanstalt zurückgebracht. Diese erläßt
nunmehr die Unbestellbarkeitsmeldung an die Aufgabeanstalt; im Uebrigen wird das
Telegramm wie alle sonstigen unbestellbaren Telegramme behandelt.