Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1891 (57)

Unbestellbare 
Telegramme. 
Gewähr— 
leistung. 
— 54 — 
IX Ist weder der Empfänger noch sonst Jemand aufzufinden, der das Telegramm 
annimmt, so hat der Bote, wenn es sich um ein Telegramm handelt, für welches ein 
Empfangsschein ausgefertigt ist, oder wenn sich für die Bestellung eines Telegramms 
ohne Empfangsschein ein Privatbriefkasten oder ein anderer Weg der Bestellung nicht 
darbietet, einen Benachrichtigungszettel in der Wohnung 2c. des Empfängers zurück- 
zulassen oder an die Eingangsthür anzuheften, das Telegramm selbst aber zur Anstalt 
zurückzubringen. Mit den Telegrammen, welche mit dem Vermerk „eigenhändig zu be- 
stellen“ oder „(MD)“ versehen sind, ist in gleicher Weise zu verfahren, wenn der bezeich- 
nete Empfänger selbst nicht angetroffen wird. 
X Wenn der Bote bei der Bestellung von Telegrammen mit Empfangsscheinen den 
Empsänger nicht selbst antrifft und das Telegramm einem Anderen aushändigt, hat der 
Letztere in dem Empfangsschein seiner eigenen Unterschrift das Wort „für“ und den 
Namen des Empfängers beizufügen. 
XI Dem Boten ist die Annahme von Geschenken untersagt. 
822. 
1 Von der Unbestellbarkeit eines Telegramms und den Gründen der Unbestell— 
barkeit wird der Aufgabeanstalt telegraphisch Meldung gemacht. Liegt für die Un- 
bestellbarkeit eines Telegramms ein Grund vor, welcher nicht ohne Weiteres aus 
dienstlicher Veranlassung beseitigt werden kann und muß, und ist der Absender des 
unbestellbaren Telegramms aus der Unterschrift oder auf andere Weise mit genügen- 
der Sicherheit bekannt: dann wird die Unbestellbarkeitsmeldung diesem sobald als 
möglich übermittelt. Der Aufgeber kann die Aufschrift des unbestellbar gemeldeten 
Telegramms nur durch ein bezahltes Telegramm vervollständigen, berichtigen oder 
bestätigen. 
11 Ein Telegramm, welches von dem abtragenden Boten als unbestellbar zur An- 
stalt zurückgebracht wird, ist bei der letzteren aufzubewahren. Hat sich innerhalb sechs 
Wochen der Empfänger zur Empfangnahme des Telegramms nicht gemeldet, so wird 
solches vernichtet. In gleicher Weise wird mit Telegrammen verfahren, welche die Be- 
zeichnung: „telegraphen-“, „post-“ oder „bahnhoflagernd“ tragen. 
8 23. 
1 Die Telegraphenverwaltung leistet für die richtige Ueberkunft der Telegramme 
oder deren Ueberkunft und Zustellung innerhalb bestimmter Frist keinerlei Gewähr und 
hat Nachtheile, welche durch Verlust, Entstellung oder Verspätung der Telegramme ent- 
stehen, nicht zu vertreten.
	        
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