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I1. Die entrichtete Gebühr wird jedoch erstattet:
a) für ein Telegramm, welches durch Schuld des Telegraphenbetriebes gar nicht oder
mit bedeutender Verzögerung in die Hände des Empfängers gelangt ist,
b) für ein verglichenes Telegramm, welches in Folge Entstellung erweislich seinen
Zweck nicht hat erfüllen können.
Die Beschwerden oder Rückforderungen sind bei der Aufgabeanstalt einzureichen. Als
Beweisstück ist beizufügen:
eine schriftliche Erklärung der Bestimmungsanstalt oder des Empfängers, wenn das
Telegramm nicht angekommen ist,
die dem Empfänger zugestellte Ausfertigung, wenn es sich um Entstellung oder Ver-
zögerung handelt.
In Bei Rückforderungen wegen Entstellungen muß nachgewiesen werden, daß und
durch welche Fehler das Telegramm derart entstellt ist, daß es seinen Zweck nicht hat
erfüllen können.
IV Jeder Anspruch auf Erstattung der Gebühr muß bei Verlust des Anrechtes inner-
halb zweier Monate, vom Tage der Erhebung an gerechnet, anhängig gemacht werden.
V* Die Erstattung bezieht sich lediglich auf die Gebühr einschließlich der Neben-
gebühren der Telegramme selbst, welche verzögert, entstellt, oder nicht angekommen sind,
und auf die Gebühren der im § 24 vorgesehenen Telegramme, nicht aber auf die Ge-
bühren solcher Telegramme, welche etwa durch die Verzögerung, Entstellung oder Nicht-
ankunft jener Telegramme veranlaßt oder nutzlos gemacht worden sind.
8 24.
1 Der Aufgeber und der Empfänger eines jeden Telegramms können innerhalb einer
Frist von 72 Stunden, welche je nach dem Fall der Auflieferung oder der Ankunft dieses
Telegramms folgt, auf telegraphischem Wege Auskunft verlangen oder Erläuterungen
geben, welche sich auf das in der Uebermittelung befindliche oder bereits beförderte Tele-
gramm beziehen. Sie können auch zum Zweck einer Berichtigung ein Telegramm, welches
sie aufgegeben oder erhalten haben, entweder durch die Bestimmungs= oder Ursprungs-
Anstalt oder durch eine Durchgangs-Anstalt vollständig oder theilweise wiederholen lassen.
Sie haben folgende Beträge zu hinterlegen:
1. die Gebühr für das Telegramm, welches das Verlangen enthält,
2. die Gebühr für ein Antwortstelegramm, wenn eine telegraphische Antwort gewünscht
wird.
I1. Jedes berichtigende, ergänzende oder die Beförderung aufhebende Telegramm
(vergl. § 20) und jede aus Anlaß eines bereits beförderten oder in der Beförderung be-
1891. 10
Berichtigungs-
telegramme.