Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1891 (57)

Nachzahlung 
und Erstattung 
von Gebühren. 
Telegramm- 
abschriften. 
— 56 — 
griffenen Telegramms auf Antrag des Aufgebers oder des Empfängers von Anstalt zu 
Anstalt ausgetauschte Mittheilung ist ein Diensttelegramm, welches nach dem gewöhnlichen 
Tarif taxirt wird. 
in Die für die Berichtigungstelegramme erhobenen Gebühren werden auf desfallsigen 
Antrag zurückgezahlt, wenn die Wiederholung erweist, daß das oder die wiederholten 
Wörter im Ursprungstelegramm unrichtig wiedergegeben worden sind. Wenn im Ur— 
sprungstelegramm einige Wörter richtig und einige andere Wörter unrichtig wieder— 
gegeben worden sind, so wird die Gebühr für diejenigen Wörter nicht erstattet, welche in 
dem Auskunft verlangenden wie in dem Antworts-Diensttelegramm die im Ur- 
sprungstelegramm richtig wiedergegebenen Wörter bezeichnen. 
IV Die Gebühr für das Ursprungstelegramm, welches zu dem Antrage auf Berichtig- 
ung Anlaß gegeben hat, wird nicht zurückgezahlt. 
v" Dem Antrage auf Berichtigung eines beförderten oder in der Beförderung be- 
griffenen Telegramms darf von den Telegraphenanstalten nur dann Folge gegeben werden, 
wenn der Antragsteller sich als Aufgeber oder Empfänger des betreffenden Ursprungs- 
telegramms oder als Bevollmächtigter eines derselben ausgewiesen hat. 
625. 
I Gebühren, welche für beförderte Telegramme zu wenig erhoben sind, oder deren 
Einziehung vom Empfänger nicht erfolgen konnte, — sei es, daß derselbe die Bezahlung 
verweigert hatte, sei es, daß er nicht aufgefunden worden war, — hat der Absender auf 
Verlangen nachzuzahlen. Irrthümlich zu viel erhobene Gebühren werden dem Aufgeber 
zurückgezahlt. 
n. Der Betrag der vom Aufgeber zu viel verwendeten Werthzeichen wird jedoch nur 
auf seinen Antrag erstattet. 
§ 26. 
!1 Der Aufgeber und der Empfängen falls sie sich als solche gehörig ausweisen, sind 
berechtigt, sich beglaubigte Abschriften der von ihnen aufgegebenen, und der an sie ge- 
richteten Telegramme ausfertigen zu lassen, wenn sie Ort und Tag der Aufgabe genau 
angeben können, und die Urschriften noch vorhanden sind. Diese Urschriften werden in der 
Regel 6 Monate lang aufbewahrt. 
II Für jede Abschrift eines unter Angabe der Aufgabezeit und des Aufgabeortes 
genau bezeichneten Telegramms sind bei Telegrammen bis zu 100 Wörtern 40 Pfennig, 
bei längeren Telegrammen 40 Pfennig mehr für jede Reihe von 100 Wörtern oder 
einen Theil derselben zu entrichten. Bei ungenau bezeichneten Telegrammen sind außer 
der Schreibgebühr die durch die Aufsuchung des Telegramms entstehenden Kosten zu 
zahlen.
	        
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