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I. Diseiplinarmittel.
82.
Die Disciplinarmittel bestehen in
1. Ordnungsstrafen,
2. Entfernung aus dem Kirchenamte.
83.
Ordnungsstrafen sind:
1. Warnung,
2. Verweis,
3. Geldstrafe bis zum Betrage des einmonatlichen Diensteinkommens, beziehent-
lich des zwölften Theiles des catastermäßigen Einkommens.
Warnung und Verweis können schriftlich oder mündlich vor der Consistorialbehörde
oder auf Anordnung derselben durch den Superintendenten ertheilt werden.
84.
Die Entfernung aus dem Kirchenamte kann bestehen in:
1. Amtsenthebung,
2. Dienstentlassung.
85.
Verschiedene Ordnungsstrafen können mit einander verbunden werden. Die Ver—
bindung von Ordnungsstrafen mit Amtsentfernung ist unzulässig.
86.
Welches der in 88 3 und 4 bestimmten Disciplinarmittel anzuwenden sei, ist nach
der größeren oder geringeren Erheblichkeit des Falles (§ 19) mit besonderer Rücksicht
auf dessen Eigenthümlichkeit und die sonstige Führung des Angeschuldigten zu ermessen.
87.
Die Dienstentlassung hat den Verlust aller Rechte eines Geistlichen, insbesondere
des Titels, der durch die bestandenen Prüfungen und die Ordination erworbenen Rechte,
der Anstellungsfähigkeit, des Anspruchs auf Ruhegehalt und Relictenpension von Rechts-
wegen zur Folge, unbeschadet der gesetzlichen Befugniß des Landesconsistoriums, dem des
Dienstes Entlassenen oder seiner Familie eine jährliche Unterstützung zu bewilligen.