Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1891 (57)

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8 14. 
Im Uebrigen finden die für die emeritirten Geistlichen, ihre Wittwen und ehelichen 
Kinder geltenden Bestimmungen über Pension, Gnadengenuß, Relictenpension und außer— 
ordentliche Unterstützung auf die des Amtes enthobenen Geistlichen und deren Angehörige 
entsprechende Anwendung. 
15. 
Geistliche (§ 1), welche des Amtes enthoben sind, haben sich während der Dauer der 
Amtsenthebung des Predigens und der Verrichtung anderer geistlicher Amtshandlungen 
zu enthalten; sie können jedoch mit Genehmigung des Landesconsistoriums zu zeitweiser 
Unterstützung oder auch Vertretung eines im Amte stehenden Geistlichen herangezogen 
werden, welchenfalls für die Dauer dieser Amtirung die erwähnte Beschränkung auf- 
gehoben ist. 
Das Nänliche gilt von solchen, nicht ständig angestellten Geistlichen, welche von dem 
Landesconsistorium wegen widriger dienstlicher oder außerdienstlicher Vorkommnisse aus 
ihrem Dienste abberufen worden sind. (Vergl. 8 16.) 
16. 
Auf nicht ständig angestellte Geistliche findet die Amtsenthebung keine Anwendung. 
Sie werden eintretenden Falls vom Landesconsistorium aus dem Dienst abberufen. 
In Fällen, in welchen dieselben die Dienstentlassung verwirkt hätten, wird an deren 
Stelle auf den Verlust der in § 7 bezeichneten Rechte erkannt. 
Die vorstehende Bestimmung (Absatz 2) ist auf ordinirte Geistliche, welche emeritirt 
oder des Amtes enthoben sind, oder überhaupt kein geistliches Amt bekleiden, entsprechend 
anzuwenden. 
§ 17. 
Des Amtes enthobene Geistliche (§ 4 Nr. 1) bedürfen zu ihrer Wiederanstellung 
der Genehmigung des Landesconsistoriums. 
Dem des Dienstes Entlassenen kann ausnahmsweise die Anstellungsfähigkeit aus be- 
sonderen Gründen durch das Landesconsistorium wieder beigelegt werden. 
Vorstehende Bestimmungen (Absatz 1 und 2) finden auf die nach § 16 Absatz 1 
Abberufenen beziehentlich nach § 16 Absatz 2 Bestraften entsprechende Anwendung. 
8 18. 
Stellen sich in einem wegen Dienstvergehens (§ 19 Absatz 3) schwebenden Disci- 
plinarverfahren (§ 27 flg.) die Voraussetzungen der Emeritirung wegen physischer oder 
geistiger Dienstunfähigkeit heraus, so kann, falls die Emeritirung beschlossen wird, in dem
	        
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