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822.
Die rechtskräftige gerichtliche Verurtheilung zu Zuchthausstrafe, Verlust der bürger—
lichen Ehrenrechte oder Unfähigkeit zu Bekleidung öffentlicher Aemter hat den Verlust des
Kirchenamtes mit den Wirkungen der Dienstentlassung (§ 7) von Rechtswegen zur Folge.
8 23.
Ist gegen einen Geistlichen eine gerichtliche Untersuchung eingeleitet oder einzuleiten,
so kann bis zur Erledigung derselben das Disciplinarverfahren ausgesetzt oder vorläufig
eingestellt werden.
III. Disciplinarverfahren.
8 24.
Das Disciplinarverfahren ist
1. das Rügeverfahren wegen Ordnungswidrigkeit (88 25, 20),
2. das förmliche Disciplinarverfahren wegen Dienstvergehen (8 27 flg.).
8 25.
Ueber Ordnungswidrigkeiten (8 19 Absatz 2) urtheilt das Landesconsistorium be—
ziehentlich die Consistorialbehörde der Oberlausitz ohne Absetzung eines an besondere
Formen gebundenen Verfahrens.
Vor Festsetzung einer Ordnungsstrafe ist dem Geistlichen Gelegenheit zu geben, sich
über die zur Last gelegte Verletzung seiner Amtspflicht zu verantworten.
Die Festsetzung und Eröffnung der Ordnungsstrafe erfolgt unter Angabe der Gründe
schriftlich.
Ueber die mündliche Ertheilung der Warnung oder des Verweises ist ein Protokoll
aufzunehmen.
8 26.
Gegen die Verhängung einer Ordnungsstrafe findet einmaliger, binnen 14 Tagen
einzulegender Recurs statt. Ueber ihn entscheidet das Landesconsistorium in der im § 45
Absatz 1 gedachten Zusammensetzung, dagegen in der gewöhnlichen Zusammensetzung
(§ 6 des Kirchengesetzes vom 15. April 1873, Errichtung des evangelisch-lutherischen
Landesconsistoriums betreffend) bei erstinstanzlicher Entscheidung der Consistorialbehörde
der Oberlausitz.
827.
Das Disciplinarverfahren wegen Dienstvergehen (§ 19 Absatz 3) zerfällt in:
a) das Untersuchungsverfahren (§ 28),