Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1891 (57)

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822. 
Die rechtskräftige gerichtliche Verurtheilung zu Zuchthausstrafe, Verlust der bürger— 
lichen Ehrenrechte oder Unfähigkeit zu Bekleidung öffentlicher Aemter hat den Verlust des 
Kirchenamtes mit den Wirkungen der Dienstentlassung (§ 7) von Rechtswegen zur Folge. 
8 23. 
Ist gegen einen Geistlichen eine gerichtliche Untersuchung eingeleitet oder einzuleiten, 
so kann bis zur Erledigung derselben das Disciplinarverfahren ausgesetzt oder vorläufig 
eingestellt werden. 
III. Disciplinarverfahren. 
8 24. 
Das Disciplinarverfahren ist 
1. das Rügeverfahren wegen Ordnungswidrigkeit (88 25, 20), 
2. das förmliche Disciplinarverfahren wegen Dienstvergehen (8 27 flg.). 
8 25. 
Ueber Ordnungswidrigkeiten (8 19 Absatz 2) urtheilt das Landesconsistorium be— 
ziehentlich die Consistorialbehörde der Oberlausitz ohne Absetzung eines an besondere 
Formen gebundenen Verfahrens. 
Vor Festsetzung einer Ordnungsstrafe ist dem Geistlichen Gelegenheit zu geben, sich 
über die zur Last gelegte Verletzung seiner Amtspflicht zu verantworten. 
Die Festsetzung und Eröffnung der Ordnungsstrafe erfolgt unter Angabe der Gründe 
schriftlich. 
Ueber die mündliche Ertheilung der Warnung oder des Verweises ist ein Protokoll 
aufzunehmen. 
8 26. 
Gegen die Verhängung einer Ordnungsstrafe findet einmaliger, binnen 14 Tagen 
einzulegender Recurs statt. Ueber ihn entscheidet das Landesconsistorium in der im § 45 
Absatz 1 gedachten Zusammensetzung, dagegen in der gewöhnlichen Zusammensetzung 
(§ 6 des Kirchengesetzes vom 15. April 1873, Errichtung des evangelisch-lutherischen 
Landesconsistoriums betreffend) bei erstinstanzlicher Entscheidung der Consistorialbehörde 
der Oberlausitz. 
827. 
Das Disciplinarverfahren wegen Dienstvergehen (§ 19 Absatz 3) zerfällt in: 
a) das Untersuchungsverfahren (§ 28),
	        
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