Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1891 (57)

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8 41. 
Nach Schluß der mündlichen Verhandlung ist über das Gesammtergebniß der Dis— 
ciplinaruntersuchung Beschluß zu fassen. 
Die Mitglieder des Collegiums (8 36) entscheiden nach ihrer freien, aus dem Ge- 
sammtergebnisse der Verhandlung geschöpften Ueberzeugung. 
Ist die Anschuldigung nicht begründet, so wird der Angeschuldigte freigesprochen. 
Im Falle der Verurtheilung kann die Entscheidung auch auf eine bloße Ordnungs- 
strafe lauten. 
§ 42. 
Die Entscheidung ist mit Gründen versehen binnen 14 Tagen nach dem Schluß der 
mündlichen Verhandlung dem Angeschuldigten in Ausfertigung zuzustellen. 
Sie soll die Bemerkung enthalten, daß der Vorschrift des § 36 genügt ist. 
8 43. 
Gegen die Strafentscheidung des Landesconsistoriums, mag dieselbe auf Grund des 
Untersuchungsverfahrens (8 31) oder der mündlichen Verhandlung ergehen, ist einmaliger 
Recurs zulässig. Derselbe ist innerhalb 14 Tagen nach der Zustellung der Ausfertigung 
der Entscheidung (§ 32 Absatz 1, § 42 Absatz 1) einzulegen. 
Der Recurs kann schriftlich oder mündlich zu Protokoll bei dem Landesconsistorium 
eingelegt werden. Zur schriftlichen Rechtfertigung des Recurses steht dem Verurtheilten 
eine anderweite Frist von 3 Wochen, von Ablauf der Recursfrist an gerechnet, offen. 
§ 44. 
Für das Diseiplinarverfahren wegen Irrlehre gelten die Bestimmungen in §§ 27 
bis 43 mit folgender Abweichung: 
1. das Landesconsistorium wird in der mündlichen Verhandlung verstärkt durch den 
Hinzutritt des nach Maßgabe des Kirchengesetzes vom 15. April 18733 gebildeten 
Synodalausschusses. Derselbe nimmt in der Anzahl von drei geistlichen und drei 
weltlichen Mitgliedern an allen auf Grund der mündlichen Verhandlung zu fäl- 
lenden Entscheidungen mit vollem Stimmrecht Theil. 
2. Die Verurtheilung des Angeschuldigten erfordert eine Mehrheit von zwei Dritt- 
theilen aller Stimmen. 
3. Ein Rechtsmittel findet gegen die Entscheidung nicht statt. 
8 45. 
Hat der Verurtheilte außer im Falle des 8 44 rechtzeitig die Entscheidung der 
zweiten Instanz angerufen (8 43), so verfügt nach Ablauf der Rechtfertigungsfrist der
	        
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