Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1891 (57)

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Präsident des Landesconsistoriums, oder in Behinderung desselben sein Stellvertreter, die 
Bildung der zweiten Instanz. Zu diesem Behufe treten in Gemäßheit der Vorschriften 
8 5 Nr. 18 Absatz 2, 3 und 4 des Kirchengesetzes, die Errichtung eines evangelisch— 
lutherischen Landesconsistoriums betreffend, vom 15. April 1873, unter dem Vorsitze 
des Präsidenten drei Räthe des Landesconsistoriums mit drei von den in Evangelicis 
beauftragten Staatsministern ernannten außerordentlichen Beisitzern zu einem Collegium 
zusammen, und zwar so, daß jedesmal von diesen sechs Mitgliedern drei weltlichen und 
drei geistlichen Standes sind. Im Falle der Behinderung des Präsidenten wird derselbe 
von einem weltlichen Rathe des Landesconsistoriums vertreten. 
Zwei der Räthe des Landesconsistoriums dürfen bei der Urtheilfällung in erster In— 
stanz nicht betheiligt gewesen sein. Der Referent erster Instanz darf dem Collegium 
keinesfalls angehören. 
Die Sache ist von einem Rathe des Landesconsistoriums vorzutragen und mit ein— 
facher Stimmenmehrheit zu entscheiden. 
Die Entscheidung ist, mit Gründen versehen, binnen 14 Tagen nach erfolgter Be— 
schlußfassung dem Angeschuldigten in Ausfertigung zuzustellen. 
Sie soll die Bemerkung enthalten, daß den Vorschriften des Absatz 1 und 2 ge- 
nügt ist. 
8 46. 
Erachtet das Collegium zweiter Instanz vor der Entscheidung weiterer Erhebungen, 
insbesondere die Abhörung und Vereidung von Zeugen und Sachverständigen für noth- 
wendig, so hat das Landesconsistorium solche durch die Untersuchungscommission (8 28) 
vornehmen zu lassen. Es ist jedoch in solchen Fällen vor Ertheilung der Entscheidung der 
Angeschuldigte von den Ergebnissen der neuerlichen Erörterungen und Verhandlungen in 
Kenntniß zu setzen und ihm auf Verlangen eine 14tägige Frist zu schriftlicher Ver— 
theidigung zu verstatten. Es kann auch nach dem Ermessen des Collegiums der Ent— 
scheidung eine mündliche Verhandlung mit dem Angeschuldigten vorausgehen und es hat 
eine solche stattzufinden, wenn der Angeschuldigte innerhalb der ihm zur Einlegung und 
Rechtfertigung des Recurses zustehenden fünfwöchigen Frist darauf anträgt. Auf diese 
mündliche Verhandlung leiden im Uebrigen die für die mündliche Verhandlung in erster 
Instanz getroffenen Bestimmungen entsprechende Anwendung. 
847. 
Das Urtheil der zweiten Instanz darf dasjenige der ersten Instanz nur zu Gunsten 
des Angeschuldigten abändern. 
Gegen dieses Urtheil ist ein weiteres Rechtsmittel nicht zulässig. Dasselbe ist nach 
erfolgter Zustellung sofort vollstreckbar. 
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