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verursacht worden, der etwaige Rest eintretenden Falles auf die Untersuchungskosten
(8 52) zu verwenden.
Einen weiteren Beitrag zu den Stellvertretungskosten zu leisten ist der suspendirte
Geistliche nicht verpflichtet.
58.
Der zu den Kosten (§ 57 Absatz 3) nicht verwendete Theil des Diensteinkommens
wird dem Geistlichen nicht nachgezahlt, wenn das Verfahren seine Entfernung aus dem
Amte zur Folge hat.
Erinnerungen gegen die Verwendung des Einkommens stehen dem Geistlichen nicht
zu, wohl aber ist ihm auf Verlangen eine Nachweisung über diese Verwendung zu
ertheilen.
§59.
Wird das Verfahren eingestellt, oder wird der Geistliche freigesprochen, so muß ihm
der innebehaltene Theil des Diensteinkommens vollständig nachgezahlt werden.
Wird der Geistliche nur mit einer Ordnungsstrafe belegt, so ist ihm der innebehaltene
Theil, ohne Abzug der Stellvertretungskosten, nachzuzahlen, soweit derselbe nicht zur
Deckung der Untersuchungskosten und der Ordnungsstrafe erforderlich ist.
860.
Wenn Gefahr im Verzuge ist, kann einem Geistlichen auch von seinem unmittelbaren
Vorgesetzten die Ausübung der Amtsverrichtungen vorläufig untersagt werden, es ist
darüber aber sofort an die höhere Behörde zu berichten.
Diese Untersagung hat eine Kürzung des Diensteinkommens nicht zur Folge.
861.
Gegen
a) die Verfügung der vorläufigen Dienstenthebung (88 53, 54),
b) die Versagung der Wiederaufhebung derselben (8 55),
c) die Anordnung der Verwaltung des Amtseinkommens (8§ 56),
d) die Versagung der Wiederaufhebung derselben
steht dem betreffenden Geistlichen ein einmaliger Recurs zu. Auf denselben findet die
Vorschrift des § 43 Absatz 1 entsprechende Anwendung.
Das Landesconsistorium ist befugt, Rechtsmitteln, welche gegen die vorläufige Dienst-
enthebung, oder gegen die Verwaltung des Amtseinkommens gerichtet sind, bis zur Ent-
scheidung über dieselben aufschiebende Wirkung zu versagen.