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V. Schlußbestimmungen.
8632.
Die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes erfolgenden Aufforderungen, Mittheil—
ungen, Zustellungen und Vorladungen sind gültig und bewirken den Lauf der Fristen,
wenn sie unter Beobachtung der für die Zustellungen der Verwaltungsbehörden bestehenden
Vorschriften an denjenigen, an den sie ergehen, erfolgt sind.
Hat der Angeschuldigte seinen dienstlichen Wohnsitz ohne Genehmigung der vor—
gesetzten Behörde verlassen, oder ist sein Aufenthalt nicht bekannt, so kann die Zustellung
auch in seiner letzten Wohnung an dem dienstlichen Wohnorte erfolgen.
8 63.
Durch gegenwärtiges Gesetz werden nicht berührt:
1. die Disciplinarvorschriften für die Kandidaten, insoweit letztere nicht unter § 1
fallen,
2. die Vorschriften über die Befugnisse der kirchlichen Vorgesetzten und Aufsichts-
behörden, im Aufsichtswege Beschwerden abzuhelfen, oder Geistliche zur Erfüllung
ihrer Pflichten durch Warnung, Ermahnung oder Strafen anzuhalten,
3. die Vorschriften über die Zuständigkeit der Kreishauptmannschaft zu Bautzen als
Consistorialbehörde in Disciplinarsachen der Geistlichen ihres Consistorialbezirks
und das Recht derselben zur Ertheilung von Verweisen, Verhängung von Ord-
nungsstrafen und der Suspension in dem durch § 3 Alinea 6 der Verordnung,
die Consistorial= und Inspectionsbefugnisse über die evangelisch-lutherischen Kirchen
der Oberlausitz betreffend, vom 12. September 1874, bestimmten Umfange.
Es haben jedoch der genannten Consistorialbehörde bei Ausübung dieser Dis-
ciplinargewalt und des Rechtes der Suspension von Geistlichen die Vorschriften
dieses Gesetzes über Verhängung von Ordnungsstrafen und der vorläufigen
Amtsenthebung ebenfalls zur Richtschnur zu dienen,
4. die Bestimmungen in § 7 Absatz 3 des Kirchengesetzes, die Errichtung eines evan-
gelisch-lutherischen Landesconsistoriums betreffend, vom 16. April 1873.
Dresden, den 30. Juli 1891.
Die in Evangelicis beauftragten Staatsminister.
von Gerber.
# von Thümmel.
Schurig.
von Metzsch.