Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1891 (57)

im 1. und 4. Wahlkreise der Stadt Dresden, im 1. Wahlkreise der Stadt Leipzig, 
im 1. Wahlkreise der Stadt Chemnitz, im 2., 7., 1 1., 12., 15., 19., 2 1., 23. 
und 24. städtischen Wahlkreise, sowie im 4., 7., 10., 1 1., 16., 1S#., 19., 20., 
21., 27., 29., 30., 33., 35. und 40. Wahlkreise des platten Landes 
vorzunehmen. 
Demnächst hat in dem zufolge der Verordnung vom 24. laufenden Monats, einige 
Aenderungen in den bestehenden Wahlkreisen des platten Landes betreffend, neu gebildeten, 
mit der Ordnungsnummer 24 bezeichneten Wahlkreis des platten Landes eine Neuwahl 
stattzufinden. 
In Gemäßheit von § 22 des Gesetzes, die Wahlen für den Landtag betreffend, vom 
3. Dezember 1868 (G.= u. V.-Bl. S. 1373) werden die betheiligten Behörden an- 
gewiesen, die zur Veranstaltung dieser Wahlen erforderlichen Einleitungen unverweilt 
zu treffen. 
Die Abgabe der Stimmen hat in allen vorbezeichneten Wahlkreisen am 
13. Oktober 1891 
zu erfolgen. 
Dabei wird ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, daß Ortschaften und Ortstheile, 
welche mit einer Stadtgemeinde vereinigt worden sind, mit der Stadt, deren Bestand- 
theile sie jetzt bilden, beziehentlich was die vormaligen Landgemeinden Gohlis und 
Eutritzsch anlangt, mit dem 1. Wahlkreise der Stadt Leipzig zu wählen haben, wogegen die 
übrigen Landgemeinden, welche dem bisherigen 2 4. Wahlkreise des platten Landes an- 
gehört haben, an den bevorstehenden Wahlen nicht betheiligt sind. 
Im Uebrigen wird, was den 10. Wahlkreis des platten Landes anlangt, auf die 
vorerwähnte Verordnung vom 24. laufenden Monats verwiesen und noch bemerkt, daß alle 
anderen obenbezeichneten Wahlkreise des platten Landes in der bisherigen Zusammen- 
setzung verbleiben. 
Dresden, am 27. August 1891. 
Ministerium des Innern. 
v. Metzsch. 
Paulig. 
  
  
  
Druck und Verlag der Königl. Hofbuchdruckerei von C. C. Meinbold & Sohne in Dresden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.