im 1. und 4. Wahlkreise der Stadt Dresden, im 1. Wahlkreise der Stadt Leipzig,
im 1. Wahlkreise der Stadt Chemnitz, im 2., 7., 1 1., 12., 15., 19., 2 1., 23.
und 24. städtischen Wahlkreise, sowie im 4., 7., 10., 1 1., 16., 1S#., 19., 20.,
21., 27., 29., 30., 33., 35. und 40. Wahlkreise des platten Landes
vorzunehmen.
Demnächst hat in dem zufolge der Verordnung vom 24. laufenden Monats, einige
Aenderungen in den bestehenden Wahlkreisen des platten Landes betreffend, neu gebildeten,
mit der Ordnungsnummer 24 bezeichneten Wahlkreis des platten Landes eine Neuwahl
stattzufinden.
In Gemäßheit von § 22 des Gesetzes, die Wahlen für den Landtag betreffend, vom
3. Dezember 1868 (G.= u. V.-Bl. S. 1373) werden die betheiligten Behörden an-
gewiesen, die zur Veranstaltung dieser Wahlen erforderlichen Einleitungen unverweilt
zu treffen.
Die Abgabe der Stimmen hat in allen vorbezeichneten Wahlkreisen am
13. Oktober 1891
zu erfolgen.
Dabei wird ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, daß Ortschaften und Ortstheile,
welche mit einer Stadtgemeinde vereinigt worden sind, mit der Stadt, deren Bestand-
theile sie jetzt bilden, beziehentlich was die vormaligen Landgemeinden Gohlis und
Eutritzsch anlangt, mit dem 1. Wahlkreise der Stadt Leipzig zu wählen haben, wogegen die
übrigen Landgemeinden, welche dem bisherigen 2 4. Wahlkreise des platten Landes an-
gehört haben, an den bevorstehenden Wahlen nicht betheiligt sind.
Im Uebrigen wird, was den 10. Wahlkreis des platten Landes anlangt, auf die
vorerwähnte Verordnung vom 24. laufenden Monats verwiesen und noch bemerkt, daß alle
anderen obenbezeichneten Wahlkreise des platten Landes in der bisherigen Zusammen-
setzung verbleiben.
Dresden, am 27. August 1891.
Ministerium des Innern.
v. Metzsch.
Paulig.
Druck und Verlag der Königl. Hofbuchdruckerei von C. C. Meinbold & Sohne in Dresden.