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Gesetz- und Verordnungsblatt
für das Königreich Sachsen.
9. Stück vom Jahre 1891.
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Inhalt: JNr. 32. Allerhöchste Verordnung, Ernennungen für die I. Kammer betr. S. 79. — Nr. 33.
Verordnung, den Wegfall der Gewichtsbezeichnung „Zentner“ betr. S. 80. — Nr. 34. Verordnung,
eine anderweite Ergänzungswahl für die II. Kammer betr. S. 81. — Nr. 35. Verordnung, die Bestellung
von Wahlkommissaren betr. S. 81. — Nr. 36. Verordnung, die Enteignung von Grundeigenthum für
Erbauung eines Verbindungsgleises vom Bahnhofe Plagwitz-Lindenau nach dem Gleise II. D (ietzt P II)
betr. S. 84.
Nr. 32. Verordnung,
Ernennungen für die I. Kammer der Ständeversammlung betreffend;
vom 9. September 1891.
Waögn, Albert, von GOTTES Gnaden König von Sachsen
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verkünden hiermit, daß Wir auf Grund der Bestimmung in § 63 unter Nr. 17 der
Verfassungsurkunde
den Staatsminister a. D., Minister des Königlichen Hauses
Hermann von Nostitz-Wallwitz,
den Präsidenten der Handelskammer zu Dresden,
Kommerzienrath Traugott Theodor Hultzsch daselbst
und
den Präsidenten der Handelskammer zu Leipzig,
Generalkonsul Conrad Alfred Thieme daselbst
zu Mitgliedern der I. Kammer der Ständeversammlung ernannt, sowie daß Wir
ferner, nachdem drei der in § 63 unter Nr. 16 der Verfassungsurkunde bezeichneten
Stellen in derselben Kammer zur Erledigung gekommen sind, für solche die
erste Magistratsperson in den Städten
Ausgegeben zu Dresden den 9. Oktober 1891. 14