Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1892. (58)

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abgeändert. 
(§ 60 der 
Instruktion.) 
§ 68 
abgeändert. 
(§ 61 der 
Instruktion.) 
§ 69 
Unverändert. 
(§ 62 der 
Instruktion.) 
§ 70 mit 
Zusatz. 
(§ 63 der 
Instruktion.) 
§ 71 
unverändert. 
(§ 64 der 
Instruktion.) 
— 344 — 
Die Ausführung der verdächtigen Thiere aus dem Seuchenorte zum Zwecke der so- 
fortigen Abschlachtung darf nur gestattet werden, wenn die unmittelbar vor der Aus- 
führung vorzunehmende thierärztliche Untersuchung ergiebt, daß die betreffenden Thiere 
frei von der Maul= und Klauenseuche sind. Wird die Erlaubniß zur Ueberführung der 
Thiere in einen anderen Polizeibezirk ertheilt, so ist die betreffende Polizeibehörde von 
der Sachlage in Kenntniß zu setzen. 
Wenn der Besitzer die polizeilich genehmigten Verkehrs= und Nutzungserleichterungen 
übertritt, ist von der Polizeibehörde die Stallsperre der erkrankten und verdächtigen 
Thiere des Seuchengehöftes enzuordnen. 
& 4. Das Weggeben der Milch von kranken Thieren im rohen ungekochten Zustande 
behufs unmittelbarer Verwendung zum Genusse für Menschen oder Thiere, oder an 
Molkereien, welche Milch von mehreren Gütern verarbeiten, ist verboten. 
65. Häute von gefallenen oder getödteten kranken Thieren dürfen nur in vollkommen 
trockenem Zustande aus dem Seuchengehöfte ausgeführt werden, sofern nicht die direkte 
Ablieferung derselben an die Gerberei erfolgt. 
Rauchfutter und Stroh, welches nach dem Orte seiner Lagerung als Träger des 
Ansteckungsstoffes anzusehen ist, darf aus dem Seuchengehöfte nicht entfernt werden. 
Dünger, welcher während der Auftretens der Seuche im Seuchenstalle gelegen hat, 
darf auf solchen Wegen und nach solchen Grundstücken, welche von seuchefreien Wieder- 
käuern und Schweinen aus anderen Gehöften betreten werden, nicht abgefahren werden. 
Kann auf diese Weise die Abfuhr des Düngers nicht bewirkt werden, so darf dieselbe nur 
unter Einhaltung der für einen solchen Fall anzuordnenden polizeilichen Vorkehrungen 
erfolgen. 
§ 6. Der Besitzer oder dessen Vertreter ist anzuhalten, das Betreten des Seuchen- 
gehöftes durch fremde Wiederkäuer und Schweine, sowie das Betreten der Seuchenställe 
durch fremde Personen nicht zu gestatten. 
8 7. Gewinnt die Seuche in einer Ortschaft eine größere und allgemeinere Ver- 
breitung, so ist die Abhaltung von Viehmärkten, mit Ausnahme der Pferdemärkte, in 
dem Seuchenorte und nöthigenfalls auch in den benachbarten Ortschaften von der zu- 
ständigen höheren Polizeibehörde zu verbieten. 
Die Polizeibehörde kann in diesem Falle den Seuchenort und dessen Feldmark gegen 
das Durchtreiben von Wiederkäuern und Schweinen absperren und bestimmen, daß die 
Ausführung von Thieren dieser Arten aus dem Seuchenorte und dessen Feldmark nur 
mit polizeilicher Erlaubniß erfolgen darf. Diese Erlaubniß soll der Regel nach nicht 
versagt werden, wenn gesunde Thiere ausgeführt werden sollen und wenn der Nachweis 
erbracht wird, daß die Ausführung zum Zwecke sofortiger Abschlachtung erfolgt.
	        
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