— 400 —
Städteordnung für mittlere und kleine Städte vom 24. April 1873 ordnen, und an
die Gemeindevorstände ihres Bezirks zu vertheilen.
& 4. Die Stadträthe beziehentlich die Gemeindevorstände ihrerseits haben die
Formulare in ihrem Gemeindebezirk, einschließlich der im Orte befindlichen selbständigen
Güter, so zeitig zu vertheilen, daß dieselben in der Zeit zwischen dem 15. und 23. No-
vember 1892 in die Hände der Hausbesitzer gelangen.
#b5. Es ist seitens der Stadträthe beziehentlich der Gemeindevorstände darauf zu
sehen, daß für jedes Hausgrundstück dem Besitzer ein Erhebungsformular eingehändigt
werde, auch wenn notorisch in dem betreffenden Hause keine der Thiergattungen, auf
welche sich die Erhebung bezieht, gehalten wird. In solchem Falle hat der Besitzer ein
„Vakat“ oder „werden nicht gehalten“ in die Spalten des Formulars zu setzen.
§ 6. Abmiethern gehöriges Vieh ist auf der Liste des Hausbesitzers, jedoch nicht
unter dessen Namen, sondern unter dem Namen des Viehbesitzers auf einer besonderen
Zeile aufzuführen. Die Formulare sind zu diesem Zwecke mit einer Mehrzahl von
Zeilen (eine für jeden Besitzer von Vieh) versehen. Sollte die Anzahl der Zeilen auf
dem einen Formular für die Zahl der verschiedenen Viehbesitzer nicht ausreichen, so sind
die weiteren Angaben auf einem zweiten oder dritten 2c. Formulare zu bewirken. In
diesem Falle ist das erste Formular auf der Vorderseite mit A, das zweite mit , das
dritte mit C 2c. zu bezeichnen. Die laufenden Nummern in Spalte 1 der Formulare B,
C 2c. sind dann so einzustellen, daß sie sich den laufenden Nummern des Formulars A
beziehentlich B anschließen.
. Reichen die Formulare für die Zahl der Einträge, beziehentlich für die Zahl
der Empfangsberechtigten nicht aus, so sind zunächst bei der Behörde, von welcher das
Formular ausgehändigt worden, von letzterer aber weiter bei dem Statistischen Büreau,
beziehentlich durch die Bezirksamtshauptmannschaft rechtzeitig die erforderlichen Nach-
bestellungen zu machen.
Das Statistische Büreau wird mit Rücksicht auf solchen unvorhergesehenen Bedarf
sowie auf die Nothwendigkeit, verdorbene Listen durch neue zu ersetzen, seinen ersten
Sendungen sogleich einen Zuschlag beifügen.
§# 8. Vom 5. Dezember 1892 ab haben sich die Stadträthe und Gemeindevor-
stände der Wiedereinsammlung der Formulare zu unterziehen und dieselbe bis zum 10.
desselben Monats zu beendigen. Hierbei ist ihrerseits darauf zu achten, daß nicht
nur die ausgegebenen Formulare, auch diejenigen, welche nur das Nichtvorhandensein
von in den Bereich der Zählung fallenden Vieh bezeugen, vollständig und mit dem
Namen des Hausbesitzers unterzeichnet wieder eingehen, sondern auch, soweit thunlich,