Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1892. (58)

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A. Bezahlung der Arbeitszeit. 
&# 2. Die Feldmesserarbeiten, ingleichen die Arbeiten für Grenzfeststellung und Ab- 
rainung werden nach der darauf verwendeten Zeit vergütet. 
& 3. Die Vergütung der Arbeitszeit beträgt 
eine Mark fünfzig Pfennig (1.450 K4) 
für jede Stunde Arbeit. 
Bei Berechnung der Arbeit, die auf Zehntheil-Stunden abzurunden ist, dürfen an 
einem Tage keinesfalls mehr als zehn Stunden, einschließlich der zur Reise und zu 
etwaigem Warten verwendeten Zeit in Anrechnung kommen. 
Für eine Arbeit auf dem Terrain, welche weniger als drei Stunden beträgt, kann 
der Betrag von 
vier Mark fünfzig Pfennig (4.250 0 
in Ansatz gebracht werden. 
Der Feldmesser ist verpflichtet, bei Ausführung seiner Arbeiten stets diejenige 
Methode anzuwenden, die unbeschadet der erforderlichen Genauigkeit den wenigsten Zeit- 
aufwand und die geringsten Kosten verursacht. 
B. Diäten. 
& 4. Bei Arbeiten außerhalb der Flur seines Wohnortes erhält der Feldmesser 
neben der Vergütung der Arbeitszeit 
fünf Mark (5.4) 
Diäten für jeden Tag, welchen er in Folge der Arbeit außerhalb der Flur seines Wohn- 
ortes zuzubringen genöthigt ist. 
Bei Arbeiten im Freien innerhalb der Flur seines Wohnortes betragen die Diäten 
zwei Mark fünfzig Pfennig (2•750 4) 
für den Tag. 
Für Sonn= und Feiertage ist die Berechnung von Diäten nur dann zulässig, wenn 
die letzteren weniger betragen als die Kosten der Reise nach dem Wohnorte des Feld- 
messers und der Rückreise nach dem Arbeitsorte. 
85. Als Tag gilt ein Zeitraum von je 24 Stunden. Fir überschießende kürzere 
Zeiträume ist, wenn dieselben weniger als sechs Stunden betragen, die Hälfte einer 
Tagesdiät, also zwei Mark fünfzig Pfennig (2.4 50 ) beziehentlich eine Mark fünf- 
undzwanzig Pfennig (1.2 25 4) in Ansatz zu bringen. Letzteres gilt auch für kürzere 
Arbeiten, welche den Feldmesser weniger als sechs Stunden von seinem Wohnorte ent- 
Fernt halten.
	        
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