Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1892. (58)

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C. Reisekosten. 
&6. Sovweit Eisenbahnen, Dampfschiffe und Fahrposten benutzt werden können, ist 
dem Feldmesser das tarifmäßige Fahrgeld — bei Eisenbahnen nach dem Tarif zweiter 
Klasse und bei Dampfschiffen nach dem Tarif des ersten Platzes — sowie die Zu= und 
Abgangszeit zu vergüten. Auch ist dem Feldmesser für jeden Zu= und jeden Abgang zu 
und von Eisenbahnen, Dampfschiffen und Posten ein Betrag von fünfundsiebzig Pfennig 
(75 0) zu gewähren. 
. Sovweit die im § 6 erwähnten Beförderungsmittel nicht benutzt werden können, 
wird dem Feldmesser als Ersatz seines Aufwandes für Reisefortkommen sowohl bei der 
Hin= als auch bei der Rückreise das Kilometer mit 
vierzig Pfennig (40 4, 
vergütet. Jedes angefangene Kilometer ist für ein volles zu rechnen. 
##. Hat der Feldmesser Gelegenheit mit einer bei dem Geschäfte betheiligten 
Person zu fahren, ohne daß von ihm ein Betrag zu dem Fahrgelde verlangt wird, so ist 
er berechtigt, ein Fünftheil desjenigen Betrages in Ansatz zu bringen, welcher sich bei 
Berechnung des Aufwandes für Reisefortkommen bei der Hin= oder Rückreise nach § 7 
ergeben würde. 
6#9. Neben den in den §8 6 bis 8 bestimmten Vergütungen kann der Feldmesser 
den Verlag an Ueberfracht, nicht aber sonstige durch die Reise veranlaßte Ausgaben an 
Brücken= und Trinkgeldern, für Transport der Instrumente 2c. in Ansatz bringen. 
* 10. Die Zeit, welche der Feldmesser auf eine Reise, einschließlich der dabei 
vorkommenden Zu= und Abgänge zu und von Eisenbahnen, Dampfschiffen und Posten 
verwendet, ist ihm als Arbeitszeit nach den im § 3 enthaltenen Bestimmungen zu ver- 
güten. 
Dabei ist, soweit Eisenbahnen, Dampfschiffe oder Posten benutzt werden, die wirklich 
verbrachte Reisezeit, im übrigen für jedes Kilometer ein Zehntheil (0,1) Stunde in 
Ansatz zu bringen. 
–#11. Wenn der Feldmesser auf einer Reise an einem oder an mehreren Orten 
verschiedene Arbeiten ausführt, so sind die Reisekosten auf die einzelnen Arbeiten ver- 
hältnißmäßig zu vertheilen. 
Für jede solcher Arbeiten eine Hin= und Rückreise in Ansatz zu bringen, ist nicht 
gestattet. 
*12. Bei einer Arbeit, welche sachgemäß ohne Unterbrechung zu vollenden ist, 
kann, soweit nicht nach § 4 Absatz 3 der gegenwärtigen Taxordnung etwas Anderes zu-
	        
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