Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1893. (59)

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83. Von der in 8 1 erwähnten Anlage wird die Flur 
Kirchberg 
betroffen. 
Dresden, am 10. März 1893. 
Ministerium des Innern. 
v. Metzsch. 
Gersdorf. 
  
Nr. 22. Verordnung, 
die Ermittelung der landwirthschaftlichen Bodenbenutzung im Jahre 1893 
betreffend: 
vom 11. März 1893. 
Nach Beschluß des Bundesrathes vom 7. Juli 1892 hat im Sommer des laufenden 
Jahres in allen Bundesstaaten des Deutschen Reiches eine Wiederholung der Aufnahmen 
zur Anbaustatistik stattzufinden. 
Zur Ausführung dieses Beschlusses wird für das Königreich Sachsen hiermit Folgendes 
bestimmt: 
1. Die gedachten Aufnahmen haben in gleicher Weise, wie solches in den Jahren 
1878 und 1883 geschehen, in allen Ortschaften durch die Ortsbehörden unter Zuziehung 
von Orts- und Landwirthschaftskundigen, bezüglich der Forsten und Holzungen von Forst— 
wirthschaftskundigen zu erfolgen. 
2. Für jeden Ort des Königreichs werden bis spätesteus zum 10. Juni dieses 
Jahres je zwei Druckexemplare des Erhebungsformulares (von denen das eine zur 
Berechnung benützt und zu den Ortsakten genommen werden kann) nebst einem Abdrucke 
gegenwärtiger Verordnung und einer Anleitung zur Feststellung der bei der Ermittelung 
der Bodenbenutzung erforderlichen Angaben den betreffenden Verwaltungs-Obrigkeiten 
(in den Städten, in denen die Revidirte Städteordnung vom 24. April 1873 eingeführt 
ist, den Stadträthen, im übrigen den Amtshauptmannschaften) durch das Statistische 
Büreau des Ministeriums des Innern übersendet werden. 
3. Die Amtshauptmannschaften haben die ihnen mit Lieferschein zugehenden Exem- 
plare sofort an die Stadträthe derjenigen Städte ihres Bezirkes, welche ihre Verfassung
	        
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