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die Verordnung, das Verfahren bei der Vorbereitung von Anträgen auf Aufnahme
Geisteskranker in Landes-Irrenanstalten betreffend, vom 27. Juni 1878 (G.= u. V.-Bl.
S. 115).
Dresden, am 31. Juli 1893.
Ministerium des Innern.
v. Metzsch. “
A.
Auszug aus dem Regulative
für die
Unterbringung in eine Landes-Heil- und Pfleganstalt für Geisteskranke.
81.
Anstaltszweck.
1. Im allgemeinen.
Die Heil= und Pfleganstalten für Geisteskranke sind bestimmt für Personen der er-
wähnten Art, welche
a) behufs der Heilung oder doch Besserung ihres Zustandes oder
b) weil sie sich oder Anderen gefährlich sind,
der Unterbringung in einer solchen Anstalt bedürfen.
2. Zegriff der Gekährlichkeit.
Als sich oder Anderen gefährlich ist ein Kranker nur dann zu erachten, wenn entweder
in dieser Richtung gewaltthätige Handlungen desselben bereits vorliegen oder doch die
Krankheitsform eine solche ist, bei welcher dergleichen Handlungen nach ärztlichem Er-
messen zu befürchten stehen.
Dagegen wird die Gefährlichkeit durch Handlungen, welche zwar Schaden bringen
können, aber durch zweckentsprechende Beaufsichtigung auch außerhalb einer derartigen
Anstalt zu verhüten sind, wie z. B. unvorsichtiges Umgehen mit Feuer und Licht und
anderes unbedachtes Gebahren harmloser Blödsinniger, nicht begründet.