Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1893. (59)

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die Verordnung, das Verfahren bei der Vorbereitung von Anträgen auf Aufnahme 
Geisteskranker in Landes-Irrenanstalten betreffend, vom 27. Juni 1878 (G.= u. V.-Bl. 
S. 115). 
Dresden, am 31. Juli 1893. 
Ministerium des Innern. 
v. Metzsch. “ 
A. 
Auszug aus dem Regulative 
für die 
Unterbringung in eine Landes-Heil- und Pfleganstalt für Geisteskranke. 
81. 
Anstaltszweck. 
1. Im allgemeinen. 
Die Heil= und Pfleganstalten für Geisteskranke sind bestimmt für Personen der er- 
wähnten Art, welche 
a) behufs der Heilung oder doch Besserung ihres Zustandes oder 
b) weil sie sich oder Anderen gefährlich sind, 
der Unterbringung in einer solchen Anstalt bedürfen. 
2. Zegriff der Gekährlichkeit. 
Als sich oder Anderen gefährlich ist ein Kranker nur dann zu erachten, wenn entweder 
in dieser Richtung gewaltthätige Handlungen desselben bereits vorliegen oder doch die 
Krankheitsform eine solche ist, bei welcher dergleichen Handlungen nach ärztlichem Er- 
messen zu befürchten stehen. 
Dagegen wird die Gefährlichkeit durch Handlungen, welche zwar Schaden bringen 
können, aber durch zweckentsprechende Beaufsichtigung auch außerhalb einer derartigen 
Anstalt zu verhüten sind, wie z. B. unvorsichtiges Umgehen mit Feuer und Licht und 
anderes unbedachtes Gebahren harmloser Blödsinniger, nicht begründet.
	        
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