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5. Ermäßigung von Verpflegbeiträgen.
a) Verpflegbeitragsermäßigung kann nur vom Ministerium des Innern bewilligt
werden.
b) Ermäßigungsgesuche von Ortsarmenverbänden sind unter Beifügung
der Armenkassenrechnungen der letzten drei Jahre an die Kreishauptmannschaft einzu-
berichten, von welcher das Gesuch dem Ministerium des Innern gutachtlich vor-
zutragen ist.
)Ermäßigungsgesuche von anderer Seite sind unter Darlegung der
einschlagenden Verhältnisse bei der Anstalt anzubringen, von welcher sie mit den Akten
dem Ministerium vorgelegt werden.
d) Ermäßigung der regelmäßigen Sätze für Sachsen in der ersten oder
zweiten Klasse kann nur unter nachgewiesenen besonderen Umständen, welche die Ver-
pflegung in einer geringeren Klasse insbesondere für den ärztlichen Standpunkt nicht
räthlich erscheinen lassen, ausnahmsweise bewilligt werden.
e) Ermäßigung der erhöhten Sätze für Sachsen wird nur dann ausnahms-
weise bewilligt werden, wenn für den Kranken wegen unzureichender Mittel desselben,
beziehentlich der zu seinem Unterhalte verpflichteten Angehörigen und des Ortsarmen-
verbandes seines Unterstützungswohnsitzes eine geeignete Pflege oder sich nothwendig
machende Beaufsichtigung in anderer Weise als in einer Landesanstalt nicht beschafft
werden kann. Ebenso wird
1) Ermäßigung des Satzes für Nichtsachsen nur dann ausnahmsweise bewilligt
werden, wenn der Nichtsachse seinen Unterstützungswohnsitz in einem Ortsarmenverbande
des Königreichs Sachsen hat oder dem Landarmenverbande des Königreichs Sachsen zur
Last fallen und solchenfalls dem Eintritte der Verpflichtung des Orts= oder Landarmen-
verbandes durch Ermäßigung des von anderer Seite gezahlten Beitrags vorgebeugt
werden kann.
9) Wird in einem Verpflegungsfalle eine Beitragsermäßigung ausdrücklich bewilligt
oder stillschweigend dadurch gewährt, daß von einer Beitragserhöhung, die an sich ein-
zutreten hätte, aus irgend welchem Grunde abgesehen wird, so gilt der weniger gezahlte
Betrag keineswegs für erlassen, sondern es bleibt Nachforderung desselben nach Maß-
gabe des jeweiligen vollen Beitragssatzes (Nr. 3 4 bis e verbunden mit § 41|) für jeden
der nachstehend unter Nr. 6 bemerkten Fälle vorbehalten.
Dasselbe gilt hinsichtlich des durch den Armenverbandsbeitrag (Nr. 3b unde) nicht
gedeckten Theils des jeweiligen vollen Beitragssatzes (Nr. 3 ./d und e verbunden mit
§ 41).