Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1893. (59)

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5. Ermäßigung von Verpflegbeiträgen. 
a) Verpflegbeitragsermäßigung kann nur vom Ministerium des Innern bewilligt 
werden. 
b) Ermäßigungsgesuche von Ortsarmenverbänden sind unter Beifügung 
der Armenkassenrechnungen der letzten drei Jahre an die Kreishauptmannschaft einzu- 
berichten, von welcher das Gesuch dem Ministerium des Innern gutachtlich vor- 
zutragen ist. 
)Ermäßigungsgesuche von anderer Seite sind unter Darlegung der 
einschlagenden Verhältnisse bei der Anstalt anzubringen, von welcher sie mit den Akten 
dem Ministerium vorgelegt werden. 
d) Ermäßigung der regelmäßigen Sätze für Sachsen in der ersten oder 
zweiten Klasse kann nur unter nachgewiesenen besonderen Umständen, welche die Ver- 
pflegung in einer geringeren Klasse insbesondere für den ärztlichen Standpunkt nicht 
räthlich erscheinen lassen, ausnahmsweise bewilligt werden. 
e) Ermäßigung der erhöhten Sätze für Sachsen wird nur dann ausnahms- 
weise bewilligt werden, wenn für den Kranken wegen unzureichender Mittel desselben, 
beziehentlich der zu seinem Unterhalte verpflichteten Angehörigen und des Ortsarmen- 
verbandes seines Unterstützungswohnsitzes eine geeignete Pflege oder sich nothwendig 
machende Beaufsichtigung in anderer Weise als in einer Landesanstalt nicht beschafft 
werden kann. Ebenso wird 
1) Ermäßigung des Satzes für Nichtsachsen nur dann ausnahmsweise bewilligt 
werden, wenn der Nichtsachse seinen Unterstützungswohnsitz in einem Ortsarmenverbande 
des Königreichs Sachsen hat oder dem Landarmenverbande des Königreichs Sachsen zur 
Last fallen und solchenfalls dem Eintritte der Verpflichtung des Orts= oder Landarmen- 
verbandes durch Ermäßigung des von anderer Seite gezahlten Beitrags vorgebeugt 
werden kann. 
9) Wird in einem Verpflegungsfalle eine Beitragsermäßigung ausdrücklich bewilligt 
oder stillschweigend dadurch gewährt, daß von einer Beitragserhöhung, die an sich ein- 
zutreten hätte, aus irgend welchem Grunde abgesehen wird, so gilt der weniger gezahlte 
Betrag keineswegs für erlassen, sondern es bleibt Nachforderung desselben nach Maß- 
gabe des jeweiligen vollen Beitragssatzes (Nr. 3 4 bis e verbunden mit § 41|) für jeden 
der nachstehend unter Nr. 6 bemerkten Fälle vorbehalten. 
Dasselbe gilt hinsichtlich des durch den Armenverbandsbeitrag (Nr. 3b unde) nicht 
gedeckten Theils des jeweiligen vollen Beitragssatzes (Nr. 3 ./d und e verbunden mit 
§ 41).
	        
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