Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1893. (59)

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Die Entschließung über die Annahme und Feststellung der Bauschsumme steht dem 
Ministerium des Innern zu. 
b) Die Feststellung erfolgt unter Berücksichtigung der Verpflegklasse, indem der 
Berechnung der entsprechende Verpflegbeitragssatz zu Grunde gelegt wird, sowie des 
Alters und der sonstigen Verhältnisse des Kranken. 
e) Ist der Berechnung ein geringerer als der zur Zeit der Bauschzahlung an sich 
maßgebende Verpflegbeitragssatz zu Grunde gelegt, so gilt hinsichtlich des Minderbetrags 
und seiner Nachforderung das oben unter § 66 Bestimmte. 
d) Durch ein Abkommen auf Bauschzahlung wird in keinem Falle eine Verbind- 
lichkeit des Staats begründet, den Kranken auch dann unbedingt und auf Lebenszeit zu 
verpflegen, wenn durch Auflösung der Anstalt oder infolge äußerer Nothwendigkeit, z. B. 
Kriegsereignisse, Elementargewalt 2c., die bei Abschluß des Abkommens vorausgesetzte 
Möglichkeit der Verpflegung zeitweilig oder für immer aufgehoben wird, oder wenn von 
dem in § 101 und 2 vorbehaltenen Entlassungsrechte Gebrauch gemacht wird. 
Auch wird in allen diesen Fällen kein anderer Anspruch auf Vergütung oder Ent- 
schädigung gegen den Staat begründet als auf eine verhältnißmäßige theilweise Zurück- 
zahlung der Bauschsumme nach demselben Maßstabe, nach welchem sie sich berechnet. 
87. 
Pensionsabtheilungen. 
1. Allgemeines. 
Für die bei der einen oder anderen Anstalt etwa bestehenden Pensionsabtheilungen 
gelten, soweit nicht im nachstehenden etwas Besonderes bestimmt ist, die im allgemeinen 
für die Anstalt getroffenen Bestimmungen ebenfalls. 
2. Verpflegung. 
Die Pensionäre haben besondere Wohnung und besondere Pfleger, erhalten gewähltere 
Beköstigung und speisen, soweit es ihr Zustand gestattet, an dem Tische des ärztlichen 
Direktors, dessen speziellster Beaufsichtigung und Beobachtung sie auf diese Weise theil- 
haftig werden. 
3. Verpflegbeiträge und Berechnungsgelder. 
Die Höhe der Verpflegbeiträge beträgt zur Zeit 2100 jährlich. 
Die Zahlung von Berechnungsgeldern bleibt der Vereinbarung im einzelnen Falle 
überlassen. 
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