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Die Entschließung über die Annahme und Feststellung der Bauschsumme steht dem
Ministerium des Innern zu.
b) Die Feststellung erfolgt unter Berücksichtigung der Verpflegklasse, indem der
Berechnung der entsprechende Verpflegbeitragssatz zu Grunde gelegt wird, sowie des
Alters und der sonstigen Verhältnisse des Kranken.
e) Ist der Berechnung ein geringerer als der zur Zeit der Bauschzahlung an sich
maßgebende Verpflegbeitragssatz zu Grunde gelegt, so gilt hinsichtlich des Minderbetrags
und seiner Nachforderung das oben unter § 66 Bestimmte.
d) Durch ein Abkommen auf Bauschzahlung wird in keinem Falle eine Verbind-
lichkeit des Staats begründet, den Kranken auch dann unbedingt und auf Lebenszeit zu
verpflegen, wenn durch Auflösung der Anstalt oder infolge äußerer Nothwendigkeit, z. B.
Kriegsereignisse, Elementargewalt 2c., die bei Abschluß des Abkommens vorausgesetzte
Möglichkeit der Verpflegung zeitweilig oder für immer aufgehoben wird, oder wenn von
dem in § 101 und 2 vorbehaltenen Entlassungsrechte Gebrauch gemacht wird.
Auch wird in allen diesen Fällen kein anderer Anspruch auf Vergütung oder Ent-
schädigung gegen den Staat begründet als auf eine verhältnißmäßige theilweise Zurück-
zahlung der Bauschsumme nach demselben Maßstabe, nach welchem sie sich berechnet.
87.
Pensionsabtheilungen.
1. Allgemeines.
Für die bei der einen oder anderen Anstalt etwa bestehenden Pensionsabtheilungen
gelten, soweit nicht im nachstehenden etwas Besonderes bestimmt ist, die im allgemeinen
für die Anstalt getroffenen Bestimmungen ebenfalls.
2. Verpflegung.
Die Pensionäre haben besondere Wohnung und besondere Pfleger, erhalten gewähltere
Beköstigung und speisen, soweit es ihr Zustand gestattet, an dem Tische des ärztlichen
Direktors, dessen speziellster Beaufsichtigung und Beobachtung sie auf diese Weise theil-
haftig werden.
3. Verpflegbeiträge und Berechnungsgelder.
Die Höhe der Verpflegbeiträge beträgt zur Zeit 2100 jährlich.
Die Zahlung von Berechnungsgeldern bleibt der Vereinbarung im einzelnen Falle
überlassen.
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