Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1893. (59)

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4. Besondere Bestimmungen. 
Bei der Aufnahme von Pensionären findet ein Unterschied zwischen 
Gefährlichkeit und Nichtgefährlichkeit (8 15), 
Sachsen und Nichtsachsen (§ 1½ 
nicht statt. 
Auch finden die Bestimmungen über 
Aufnahme auf Zeit und zu längerer Verpflegung 
und über 
die Aufnahmebezirke 
keine Anwendung. 
Desgleichen werden unbeschadet der etwaigen Nachforderung von Pensionsgeldern 
oder der Ansprüche aus sonstigen Aufwänden für einen verstorbenen Pensionär Erb- 
ansprüche an die Verlassenschaft der Pensionäre seiten der Anstalt dann nicht erhoben, 
wenn die Aufnahme nach dem Inkrafttreten dieses Regulativs erfolgt ist. 
88. 
Verkehr der Anstalt und der Kranken mit deren Angehörigen. 
1. Auskunftsertheilung über Kranke. 
a) Bei etwaiger schwerer Erkrankung eines Aufgenommenen oder sonst bei dringlichem 
Anlasse werden die Angehörigen alsbald benachrichtigt. 
b) Auf geeignete Anfrage von berechtigter Seite ist auch außerdem Auskunft über 
Kranke zu geben. Wie oft dies zu geschehen hat, ist bei der Anstalt nach Lage des 
einzelnen Falles zu ermessen. 
rc. 2c. 
2. Zesuche. 
a) Der Kranke kann nach Anmeldung bei der Anstalt besucht werden, wenn der 
Besuch ohne Störung für den Anstaltsbetrieb ist und auch sonst insbesondere mit Rücksicht 
auf den Zustand des Kranken unbedenklich erscheint. 
b) Der Anstaltsdirektion steht es frei, die Unterredung nur in Gegenwart eines 
Beamten stattfinden zu lassen. 
J) Die etwa mitgebrachten Gegenstände sind an geordneter Stelle zu übergeben. 
d) Kranke mit aus der Anstalt zu nehmen, ist den Besuchern nur mit besonderer 
Genehmigung der Anstaltsdirektion gestattet. 
2c. 2c.
	        
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