Zu dessen Urkund ist gegenwärtiges
Dekret
unter Siegel und Unterschrift des Ministeriums des Innern ausgefertigt worden.
Dresden, am 5. September 1893.
Ministerium des Innern.
Für den Minister:
v. Charpentier. ·
Reiner.
Nr. 60. Verordnung
zur weiteren Ausführung des Gesetzes vom 20. Mai 1867, das Befugniß
zur Aufnahme von Protokollen und zu Beglaubigungen bei Justiz- und
Verwaltungsbehörden betreffend;
vom 16. September 1893.
In weiterer Ausführung des Gesetzes, die Befugniß zur Aufnahme von Protokollen
und zu Beglaubigungen bei Justiz- und Verwaltungsbehörden betreffend, vom 20. Mai
1867 (G.= u. V.-Bl. S. 131 flg.), wird mit Allerhöchster Genehmigung hierdurch
bestimmt, daß
der bei der Generaldirektion der Königlichen Sammlungen für Kunst und Wissen-
schaft angestellte vortragende Rath und der Kassirer bei derselben,
der Oberbibliothekar, die Bibliothekare und die Kustoden bei der Königlichen
öffentlichen Bibliothek,
die Direktoren, Direktorialassistenten und Kustoden bei den Königlichen Samm-
lungen und
der Inspektor bei der Königlichen Gemäldegalerie
zu denjenigen Personen gehören, mit deren Stellen die Befugniß zur Aufnahme von
Protokollen ein für alle Mal verbunden ist.
Dresden, den 16. September 1893.
Die Generaldirektion der Königlichen Sammlungen
für Kunst und Wissenschaft.
v. Thümmel. goßberg.
Druck und Verlag der Königl. Hofbuchdruckerei von C. C. Meinhold & Söhne, Dresden.