Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1893. (59)

Zu dessen Urkund ist gegenwärtiges 
Dekret 
unter Siegel und Unterschrift des Ministeriums des Innern ausgefertigt worden. 
Dresden, am 5. September 1893. 
Ministerium des Innern. 
Für den Minister: 
v. Charpentier. · 
Reiner. 
  
Nr. 60. Verordnung 
zur weiteren Ausführung des Gesetzes vom 20. Mai 1867, das Befugniß 
zur Aufnahme von Protokollen und zu Beglaubigungen bei Justiz- und 
Verwaltungsbehörden betreffend; 
vom 16. September 1893. 
In weiterer Ausführung des Gesetzes, die Befugniß zur Aufnahme von Protokollen 
und zu Beglaubigungen bei Justiz- und Verwaltungsbehörden betreffend, vom 20. Mai 
1867 (G.= u. V.-Bl. S. 131 flg.), wird mit Allerhöchster Genehmigung hierdurch 
bestimmt, daß 
der bei der Generaldirektion der Königlichen Sammlungen für Kunst und Wissen- 
schaft angestellte vortragende Rath und der Kassirer bei derselben, 
der Oberbibliothekar, die Bibliothekare und die Kustoden bei der Königlichen 
öffentlichen Bibliothek, 
die Direktoren, Direktorialassistenten und Kustoden bei den Königlichen Samm- 
lungen und 
der Inspektor bei der Königlichen Gemäldegalerie 
zu denjenigen Personen gehören, mit deren Stellen die Befugniß zur Aufnahme von 
Protokollen ein für alle Mal verbunden ist. 
Dresden, den 16. September 1893. 
Die Generaldirektion der Königlichen Sammlungen 
für Kunst und Wissenschaft. 
v. Thümmel. goßberg. 
  
Druck und Verlag der Königl. Hofbuchdruckerei von C. C. Meinhold & Söhne, Dresden.
	        
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