Gesetz- und
für das Königreich Sochsen.
14. Stück vom Nr 1 1893.
Inhalt: Nr. 61. Verordnung, die Enteignung von Grundeigenthum für Erweiterung der Eisenbahnstation Hains-
berg betr. S. 225. — Nr. 62. Verordnung, die Enteignung von Grundeigenthum für Anlegung eines
Wasserdruckwerkes an der Göltzsch in der Flur Obermylau zur Wasserversorgung des Bahnhofs Reichenbach i. V.
betr. S. 226. — Nr. 63. Bekanntmachung, die Rangstellung der Professoren der höheren Unterrichts-
anstalten in der Hofrangordnung betr. S. 227. — Nr. 64. Verordnung, die Bestellung von Kommissaren
für die Ergänzungswahlen zur II. Kammer der Ständeversammlung betr. S. 228. — Nr. 65. Bekannt-
machung, eine Anleihe der Stadtgemeinde Dresden betr. S. 230. — Nr. 66. Bekanntmachung, eine
Anleihe der Stadtgemeinde Zwickau betr. S. 231. — Nr. 67. Verordnung, die Prüfungen für das
weder technisch noch kaufmännisch vorgebildete Büreaupersonal im Bereiche der Berg= und Hüttenverwaltung
betr. S. 231. — Nr. 68. Bekanntmachung, die Einberufung des Landtags betr. S. 236.
Nr. 61. Verordnung,
die Enteignung von Grundeigenthum für Erweiterung der Eisenbahnstation
Hainsberg betreffend;
vom 16. September 1893.
In Interesse der Sicherheit und Ordnung des Eisenbahnbetriebes macht sich eine Er-
weiterung der Station Hainsberg durch Herstellung eines Ueberholungsgleises auf der
Linie Dresden-Werdau erforderlich. Da keine Aussicht vorhanden ist, das dazu er-
forderliche Areal auf freihändigem Wege zu erwerben, wird mit Allerhöchster Genehmigung
von dem Ministerium des Innern auf Grund von § 2 des Gesetzes, die Expropriation
von Grundeigenthum für Erweiterung bestehender Eisenbahnen betreffend, vom 21. Juli
1855 (G.= u. V.-Bl. S. 120) andurch verordnet, wie folgt:
& 1. Die Bestimmungen im § 1 des nurgedachten Gesetzes vom 21. Juli 1855
sind nach Maßgabe des von dem Ministerium des Innern genehmigten Planes auf die
Erweiterung der Eisenbahnstation Hainsberg in Anwendung zu bringen.
62.Hinsichtlich des bei der Expropriation für diese Anlage zu beobachtenden Ver-
fahrens und der diesfallsigen Instruktion der Behörde und der Taxatoren ist allenthalben
Ausgegeben zu Dresden den 17. Oktober 1893. 35