Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1893. (59)

— 226 — 
den Bestimmungen nachzugehen, welche in der Vollziehungs- Verordnung zum Gesetze 
vom 3. Juli 1835 (G.= u. V.-Bl. S. 374) sowie in den zu deren Erläterung er- 
gangenen späteren Verordnungen enthalten sind. 
& 3.Von der im § 1 erwähnten Anlage wird die Flur 
Hainsberg 
betroffen. 
Dresden, den 16. September 1893. 
Ministerium des Innern. 
v. Metzsch. 
Gersdorf. 
  
Nr. 62. Verordnung, 
die Enteignung von Grundeigenthum für Anlegung eines Wasserdruck- 
werkes an der Göltzsch in der Flur Obermylau zur Wasserversorgung 
des Bahnhofes Reichenbach i. V. betreffend; 
vom 18. September 1893. 
Im Interesse der Sicherheit und Ordnung des Eisenbahnbetriebes macht sich zur 
Wasserversorgung des Bahnhofes Reichenbach i. V. die Anlegung eines neuen Wasser- 
druckwerkes an der Göltzsch in Flur Obermylau dringend erforderlich. 
Da der gemachte Versuch, das hierzu erforderliche Areal freihändig zu erwerben, 
erfolglos geblieben ist, so wird mit Allerhöchster Genehmigung von dem Ministerium 
des Innern auf Grund von § 2 des Gesetzes, die Expropriation von Grundeigenthum 
für Erweiterung bestehender Eisenbahnen betreffend, vom 21. Juli 1855 (G.= u. V.-Bl. 
S. 120) andurch verordnet, wie folgt: 
§ 1. Die Bestimmungen im § 1 des nurgedachten Gesetzes vom 21. Juli 1855 
sind nach Maßgabe des von dem Ministerium des Innern genehmigten Planes auf das 
fragliche Wasserdruckwerk in Anwendung zu bringen. 
& 2. Hinsichtlich des bei der Expropriation für diese Anlage zu beobachtenden Ver- 
fahrens und der diesfallsigen Instruktion der Behörde und der Taxatoren ist allenthalben 
den Bestimmungen nachzugehen, welche in der Vollziehungs-Verordnung zum Gesetze
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.