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Nr. 64. Verordnung,
die Bestellung von Kommissaren für die Ergänzungswahlen zur II. Kammer
der Ständeversammlung betreffend;
vom 21. September 1893.
Nochdem durch die Verordnung vom 28. August laufenden Jahres die Vornahme von
Ergänzungswahlen für die II. Kammer der Ständeversammlung angeordnet worden ist,
hat das Ministerium des Innern in Gemäßheit von § 41 des Gesetzes, die Wahlen für
den Landtag betreffend, vom 3. Dezember 1868, die nachgenannten Wahlkommissare
ernannt und zwar für den
5. Wahlkreis der Stadt Dresden
den Stadtrath Grabowski daselbst,
3. Wahlkreis der Stadt Leipzig
den Stadtrath Heßler daselbst,
4. Wahlkreis der Stadt Leipzig
den Stadtrath Dr. Schmid daselbst,
5. Wahlkreis der Stadt Leipzig
den Stadtrath Büttner daselbst,
1. Wahlkreis der Stadt Chemnitz
den Oberbürgermeister Dr. André daselbst,
2. Wahlkreis der Stadt Chemnitz
den Bürgermeister Stadler daselbst,
die Stadt Zwickau umfassenden Wahlkreis
den Bürgermeister Urban daselbst,
1. städtischen Wahlkreis
den Amtshauptmann von Craushaar zu Löbau,
4. städtischen Wahlkreis
den Bürgermeister Schneider in Pirna,
6. städtischen Wahlkreis
den Bürgermeister Dr. Böhme in Freiberg,
7. städtischen Wahlkreis
den Oberregierungsrath Hörnig zu Dresden,
8. städtischen Wahlkreis
den Amtshauptmann von Schröter zu Oschatz,