Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1893. (59)

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8 11. Gesuche um Zulassung zu den Prüfungen sind bei derjenigen Verwaltung, 
bei welcher der Gesuchsteller beschäftigt ist (Bergamt, Hauptbergkasse, Direktion des 
Königlichen Steinkohlenwerks, Oberdirektion der Königlichen Erzbergwerke, Oberhüttenamt, 
Administration des Königlichen Blaufarbenwerks oder der Königlichen Porzellan— 
manufaktur, Direktion der Bergakademie), anzubringen und von der betreffenden Ver— 
waltung mittels gutachtlichen Berichts dem Finanz-Ministerium zur Entschließung vor- 
zulegen. 
8 12. Die Bestimmungen in § 1 unter 1 bis 3 sowie in § 4 unter 1 leiden auf 
Militäranwärter keine Anwendung. Hinsichtlich anderer Personen behält sich das Finanz- 
Ministerium vor, von den in § 1 unter 2 und § 4 unter 1 gestellten Erfordernissen zu 
dispensiren. 
* 13. Von der Ablegung der in § 1 unter 4 und in § 4 unter 3 bezeichneten 
Prüfungen bleiben diejenigen befreit, welche eine nach Ermessen des Finanz-Ministeriums 
gleichwerthige Prüfung mit Erfolg bestanden haben. 
& 14. Die Assistenten-Prüfung (§ 1 unter 4) steht den in § 1 unter c der 
Prüfungsordnung für das bei der Vortragskanzlei oder den übrigen Dependenzen des 
Finanz-Ministeriums angestellte Büreaupersonal vom 10. Dezember 1892 bezeichneten 
Prüfungen gleich. Ingleichen gilt, was in § 3 dieser Prüfungsordnung über die zweite 
Prüfung für den Zoll= und Steuerdienst, die Sekretärprüfung bei der Verwaltung der 
direkten Steuern und die entsprechende Prüfung bei der Eisenbahnverwaltung bestimmt 
ist, auch von der in § 4 unter 3 der gegenwärtigen Verordnung erwähnten Sekretär- 
prüfung. 
15. Gegenwärtige Verordnung tritt am 1. Dezember 1893 in Kraft. 
Das Finanz-Ministerium behält sich vor, während einer angemessenen Uebergangs- 
zeit in geeigneten Fällen Ausnahmen von den Bestimmungen derselben zuzulassen. 
Dresden, am 4. Oktober 1893. 
Finanz-Ministerium. 
v. Thümmel. 
Günnel.
	        
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