Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

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Von  den  Unterthanen  des  einen  der  vertragenden  Theile,  welche  in  dem  Gebiete  des
andern  Handel  und  Gewerbe  treiben  oder  Arbeit  suchen,  soll  von  dem  Zeitpunkt  ab,  wo
der  gegenwärtige  Vertrag  in  Kraft  treten  wird,  keine  Abgabe  entrichtet  werden,  welcher
nicht  gleichmäßig  die  in  demselben  Gewerbsverhältnisse  stehenden  eigenen  Unterthanen  unterworfen
  sind.

Desgleichen  sollen  Kaufleute,  Fabrikanten  und  andere  Gewerbetreibende,  welche  sich
darüber  ausweisen,  daß  sie  in  dem  Staate,  wo  sie  ihren  Wohnsitz  haben,  die  gesetzlichen
Abgaben  für  das  von  ihnen  betriebene  Geschäft  entrichten,  wenn  sie  blos  für  vieses  Geschäft
  persönlich  oder  durch  in  ihren  Diensten  stehende  Reisende  Ankäufe  machen  oder  Bestellungen,
  nur  unter  Mitführung  von  Mustern,  suchen,  in  vem  Gebiete  veo  andern  vertragenden
  Theils  keine  weitere  Abgabe  hiefür  zu  entrichten  verpflichtet  seyn.

Auch  sollen  beim  Besuche  der  Märkte  und  Messen  zur  Ausübung  des  Handels  und
zum  Absatz  eigener  Erzeugnisse  over  Fabrikate  in  jedem  der  vertragenden  Theile  die  Unterthanen
  des  andern  ebenso  wie  die  eigenen  Unterthanen  behandelt  werden.

Die  Unterthanen  des  einen  der  vertragenden  Theile,  welche  das  Frachtfuhrgewerbe,
die  See=  oder  Flußschifffahrt  zwischen  Plätzen  verschiedener  Staaten  betreiben,  sollen  für
diesen  Gewerbebetrieb  in  dem  Gebiete  des  andern  Thbeils  einer  Gewerbesteuer  nicht  unterworfen
  werden.

Artikel  19.

Die  vertragenden  Theile  bewilligen  sich  gegenseitig  das  Recht,  Consuln  in  allen  denjenigen
  Häfen  und  Handelsplätzen  des  andern  Tbeiles  zu  ernennen,  in  denen  Consuln
irgend  eines  dritten  Staates  zugelassen  werden.

Diese  Consuln  des  einen  ver  vertragenden  Theile  sollen,  unter  der  Bedingung  ver
Gegenseitigkeit,  im  Gebiete  des  andern  Theiles  dieselben  Vorrechte,  Befugnisse  und  Befreiungen
  genießen,  veren  sich  viejenigen  irgend  eines  dritten  Staates  erfreuen  oder.  er—
freuen  werden.

Artikel  20.

Jeder  der  vertragenden  Theile  wird  seine  Consuln  im  Auslande  verpflichten,  den
Angehoͤrigen  des  andern  Theils,  sofern  letzterer  an  dem  betreffenden  Platze  durch  einen
Consul  nicht  vertreten  ist,  Schutz  und  Beistand  in  derselben  Art  und  gegen  nicht  böhere
Gebühren  wie  den  eigenen  Angehörigen  zu  gewähren.