Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1893. (59)

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Soweit nicht besondere Bestimmungen einschlagen, ist derartiges Fleisch, ein— 
schließlich des Fettes, zu vernichten, oder nur zu technischen Zwecken zu ver— 
wenden. 
& 2. Gleichfalls verboten ist das Feilhalten und der Verkauf des Fleisches 
ausschließlich des Fettes 
a) von Thieren, welche wegen erheblicher Verletzungen geschlachtet worden sind, wenn 
die Schlachtung später als 12 Stunden nach der Verletzung erfolgt ist und die 
Genießbarkeit des Fleisches nicht ausdrücklich durch den Ausspruch eines Thier- 
arztes bestätigt wird; 
b) von Thieren, deren Fleisch mit Finnen, Miescher'schen Schläuchen, Strahlenpilzen, 
Konkrementen oder Blutungen, oder 
J0) mit Trichinen in so großer Zahl durchsetzt ist, daß solches seiner Beschaffenheit 
nach sich auffällig von gesundem Fleische unterscheidet; 
4) von Thieren mit hochgradiger und ausgebreiteter Tuberkulose, sobald dieselben zu- 
gleich erheblich abgemagert waren und ihr Fleisch eine von gesundem Fleische 
abweichende Beschaffenheit zeigt, oder 
e) von solchen Thieren mit verallgemeinerter (generalisirter) Tuberkulose, welche zu- 
gleich hochgradig abgemagert waren oder tuberkulöse Einlagerungen in ihrem 
Fleische und den Knochen oder den zugehörigen Lymphdrüsen aufweisen; 
f) von fieberhaft erkrankt gewesenen Thieren, bei welchen sich eine akute verallgemeinerte 
Miliartuberkulose vorfindet. 
Das Fett der vorstehend genannten Thiere darf im ausgeschmolzenen Zustande 
unter Angabe des Fehlers als menschliches Nahrungsmittel verkauft werden 
in den unter c, d, e und 1 gedachten Fällen, jedoch nur unter der Bedingung und 
Voraussetzung, daß das Ausschmelzen auf den unter thierärztlicher Aufsicht stehenden 
Schlachthöfen bei einer Temperatur von mindestens — 1000 C. stattgefunden hat. 
Können diese Bedingungen nicht erfüllt werden, so darf das Fett nur technisch ver- 
werthet werden oder es ist zu vernichten. 
Das Fleisch in den unter a bezeichneten Fällen darf zur Fütterung für Thiere ver- 
wendet werden. Dagegen ist das Fleisch in den Fällen unter b, , d, e und f zu ver- 
nichten. 
6 3. Verboten ist das Feilhalten und der Verkauf des Fleisches imrohen 
Zustande von Thieren, deren Fleisch sich zwar in seinem Aeußeren nicht vom Ansehen 
gesunden Fleisches unterscheidet, aber 
a) in mäßiger Zahl von Finnen oder 
b)) Trichinen durchsetzt ist;
	        
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