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Geseh- und Verordnungsblatt
für das Königreich Sachsen.
15. Stück vom Jahre 1893.
Inhalt: Nr. 69. Dekret wegen Bestätigung der Genossenschaftsordnung der Genossenschaft für Berichtigung des
Pleißbachs in den Fluren Chemnitz und Altendorf. S. 237. — Nr. 70. Verordnung, Ernennungen für
die I. Kammer der Ständeversammlung betr. S. 238. — Nr. 71. Prüfungsordnung für Beamte der
Staatseisenbahn-Verwaltung. S. 238. — Nr. 72. Verordnung, eine Ernennung für die I. Kammer der
Ständeversammlung betr. S. 245. — Nr. 73. Verordnung, Abänderung und Ergänzung der Instruktion
zum Einkommensteuergesetze betr. S. 245.
Nr. 69. Dekret
wegen Bestätigung der Genossenschaftsordnung der Genossenschaft für
Berichtigung des Pleißbachs in den Fluren Chemnitz und Altendorf;
vom 14. Oktober 1893.
D.- Ministerium des Innern hat auf Grund von § 12 des Gesetzes vom 15. August
1855 über die Berichtigung von Wasserläufen 2c. die Genossenschaftsordnung der
Genossenschaft für Berichtigung des Pleißbachs in den Fluren Chemnitz und Altendorf
unter Verleihung der Rechte einer juristischen Person an dieselbe und mit der Wirkung
bestätigt, daß den Bestimmungen dieser Genossenschaftsordnung allenthalben nach-
gegangen werde.
Zu dessen Urkund ist gegenwärtiges
Dekret
unter Siegel und Unterschrift des Ministeriums des Innern ausgefertigt worden.
Dresden, den 1 4. Oktober 1893.
Ministerium des Innern.
19 v. Metzsch.
Edelmann.
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Ausgegeben zu Dresden den 11. November 1893. 37