Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1893. (59)

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Wächter, 
Bahnwärter und Bahn= und Haltestellenwärter, 
Packer, 
Weichenwärter II. Klasse, 
Portiers, 
Weichenwärter l. Klasse, 
Schirrmeister, 
Bodenmeister, 
Stationsassistenten und Aufseher II. Klasse, 
Stationsassistenten und Aufseher I. Klasse, 
Bahnverwalter; 
Materialausgeber, 
Werkführer, 
Oberwerkführer; 
Bauaufseher, 
Bahnmeister, Imprägniranstalts= und Gasanstaltsaufseher; 
Schaffner, 
Oberschaffner; 
Wagenrevisoren, 
Lokomotivführer, 
Heizhausvorstände; 
Betriebs-Telegraphenassistenten; 
Büreauassistenten, 
Betriebssekretäre und Kassenassistenten; 
Zeichner, 
Technische Büreauassistenten, 
Technische Betriebssekretäre. 
Es bleibt vorbehalten, nach Befinden auch für vorstehend nicht genannte Beamte der 
Staatseisenbahn-Verwaltung Prüfungen einzuführen. 
§ 2. Allgemeine Vorbedingungen. 
Personen, welche sich der Prüfung für eine der vorgenannten Beamtenstellen unter- 
ziehen wollen, haben, soweit es sich um die erstmalige Anstellung im Eisenbahndienste 
handelt, 
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