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Königliche Kommissar ist aber ermächtigt, unter Umständen die Prüfung in
einem der naturwissenschaftlichen Fächer ausfallen zu lassen, wie andererseits
eine kurze Prüfung im Deutschen für alle Prüflinge oder einzelne derselben
anzuordnen, wenn er dies für geboten erachtet."“
Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„Die Prüfung hat die Dauer von 7 bis 8 Stunden nicht zu überschreiten,
dabei ist für die erforderlichen Erholungspausen Sorge zu tragen. Beträgt die
Zahl der Prüflinge mehr als 15, so sind dieselben in der Regel in mehrere,
gesondert zu prüfende, Gruppen zu theilen. Es ist zulässig, daß Schüler für
einzelne Fächer, in welchem sie nach dem Urtheile der betreffenden Lehrer
während des letzten Halbjahres mindestens Gutes geleistet haben, von der
Theilnahme an dem mündlichen Examen durch den Königlichen Kommissar be-
freit werden, dafern er dies im Interesse des Prüfungsgeschäftes für angemessen
erachtet."
4.
§ 70 (Censurertheilung).
Zu Absatz 4 tritt hinzu:
„Bei nicht genügenden Gesammtleistungen im Deutschen findet aber ein
derartiger Ausgleich nicht statt, vielmehr ist in diesem Falle das Reifezeugniß
zu verweigern.“
Zu Absatz 9 wird hinzugefügt: .
„Bezüglich sämmtlicher Verhandlungen der Prüfungskommission besteht für
die Mitglieder derselben die Pflicht der Anitsverschwiegenheit.“
5.
Die gegenwärtige Bekanntmachung tritt sofort in Kraft.
Dresden, am 13. November 1893.
Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts.
v. Seydewitz. 60n
56.
Druck und Verlag der Königl. Hofbuchdruckerei von C. E. Meinhold & Söhne, Dresden.