Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1893. (59)

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Schüler, welche in den Pflichtfächern erhebliche Schwächen zeigen, können durch 
Beschluß des Rektors von der Theilnahme am Unterrichte in wahlfreien Fächern aus— 
geschlossen werden. 
#3. Der Unterricht ist nach dem Klassensystem zu ertheilen, so daß jeder Schüler 
in allen Fächern an dem Unterrichte einer bestimmten Klasse theilzunehmen hat und im 
Stande sein muß, demselben mit Nutzen zu folgen. 
Jedes vollständige Gymnasium hat 9 aufsteigende Klassen mit Jahreskursen, welche 
von Ostern zu Ostern gehen (Gesetz vom 22. August 1876 § 39), nämlich 
3 Unterklassen (Sexta, Quinta, Quarta), 
3 Mittelklassen (Untertertia, Obertertia, Untersekunda), 
3 Oberklassen (Obersekunda, Unterprima, Oberprima). 
Ausnahmsweise können besonders begabte und fleißige Schüler zu Michaelis in die 
nächsthöhere Klasse befördert und bei andauernd guter Bewährung Ostern darauf wieder- 
um versetzt werden. 
In Oberprima hat aber jeder Schüler ein volles Jahr zu verbleiben. 
Schüler, welche die Lehrziele einer Klasse mit dem Ende des Schuljahres nicht 
erreicht haben, sind in derselben noch ein weiteres Jahr lang zurückzuhalten. Nur aus- 
nahmsweise können solche Schüler bereits nach einem halben Jahr befördert werden, 
wenn sie besonderen Eifer gezeigt und das bis dahin durchgenommene Pensum der 
höheren Klasse sich durch Privatstudium im wesentlichen angeeignet haben. Erreicht ein 
Schüler auch nach zweijährigem Besuch einer Klasse die Lehrziele derselben nicht, so ist 
nach den Bestimmungen in § 56 Absatz 4 zu verfahren. 
Die beiden Fürsten= und Landesschulen Meißen und Grimma haben keine Unter- 
klassen. Im übrigen leiden die vorstehenden Bestimmungen auch auf sie Anwendung. 
4. Sämmtliche Klassen empfangen getrennten Unterricht. Eine Vereinigung 
der beiden Primen und eine solche der beiden Sekunden in allen Lehrstunden ist unstatt- 
haft, die Kombination der bezeichneten Klassen in einer größeren Anzahl von Fächern 
nur in dem Falle zulässig, wenn eine der beiden zu vereinigenden Klassen weniger als 
10 Schüler zählt, beide zusammen weniger als 30. Die Schülerzahl soll in der Regel 
in den Oberklassen nicht über 30, in den Unter= und Mittelklassen nicht über 40 an- 
steigen. Wenn diese Zahlen dauernd überschritten werden, so haben Klassentheilungen 
einzutreten (Gesetz vom 22. August 1876 § 11). 
§0.Die Zahl der wöchentlichen Lehrstunden ist für die einzelnen Klassen über- 
sichtlich zusammengestellt in § 40. 
Die Lehrstunden sind in der Regel so zu vertheilen, daß Mittwoch und Sonnabend 
nur am Vormittage, an den übrigen Wochentagen Vormittags und Nachmittags unter- 
i-*-*e 
"5ni“ 
Klassen und 
Klassenkurse. 
Trennung der 
Klassen im 
Unterricht. 
Zahl und 
Vertheilung 
der Unter- 
richtsstunden.
	        
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