Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1893. (59)

— 51 — 
Der Censurgebung ist besondere Sorgfalt zu widmen. Bei der Ertheilung der beiden 
Hauptcensuren, welche für die Schüler jeder Klasse von den in ihr beschäftigten Lehrern 
unter Vorsitz des Rektors festzustellen sind, ist zu vermeiden, daß unsicheren Wahrnehm— 
ungen oder unbestimmten Eindrücken ein Gewicht beigelegt wird, bei der Censirung in 
den einzelnen Fächern, welche durch die betreffenden Fachlehrer zu erfolgen hat, die ein— 
seitige Berücksichtigung gewisser Leistungen (insbesondere der sogenannten Extemporalia) 
sowie eine ungebührliche Zurückstellung der mündlichen Leistungen hinter den schriftlichen. 
Der Rektor ist befugt, gegen Fachcensuren, welche er nicht für zutreffend erachtet, Ein— 
wendungen zu erheben. 
Es erscheint zweckmäßig, auf den schriftlichen Censuren, welche den Eltern jeden 
Schülers zugesendet werden, wo Veranlassung gegeben ist, noch besondere Bemerkungen, 
z. B. über Schulversäumnisse, mangelhaften Privatfleiß, Vernachlässigung des Schülers 
in der Handschrift, unzureichende Befähigung, beizufügen. 
Auch zu Johannis und vor Weihnachten ist in einer Konferenz die Führung und 
der Stand der einzelnen Klassen zu besprechen und den Eltern derjenigen Schüler, über 
welche besondere Klagen geführt werden, hiervon Mittheilung zu machen. 
Insbesondere hat dies zu Weihnachten bezüglich derjenigen Schüler zu geschehen, 
deren Aufrücken in die höhere Klasse mit Ablauf des Schuljahres ernstlich zweifelhaft 
erscheint. 
Zur Aufmunterung des Fleißes ist zu wünschen, daß nach den Osterprüfungen, da— 
fern nicht nach Stiftungsbestimmungen auch zu anderen Zeiten Prämien zu vertheilen 
sind, einige Bücherprämien an diejenigen Schüler der einzelnen Klassen vertheilt werden, 
welche sich durch Wohlverhalten, Fleiß und gute Leistungen ausgezeichnet haben. 
856. Auf Grund der Halbjahrscensirungen (8 55) erfolgt die Versetzung der 
Schüler innerhalb ihrer Klassen, zu Ostern auch in nächsthöhere Klassen durch Be— 
schluß des Lehrerkollegiums. Wegen des Zurückbleibens in einer Klasse sowie des aus- 
nahmsweisen Aufrückens in höhere Klassen im Verlaufe des Schuljahres siehe § 3 Ab- 
satz 2 bis 4. 
Bezüglich der Versetzung in andere Klassen hat jede Schule zur Vermeidung von 
Ungleichheiten des Verfahrens gewisse feste Grundsätze aufzustellen. 
Es ist statthaft, daß zu Ostern aufgerückte Schüler zu Pfingsten oder zu Johannis 
in die frühere Klasse zurückversetzt werden, wenn sie sich als unfähig erweisen, in der 
höheren fortzukommen. Doch ist nur in besonders dringenden Fällen zu dieser Maß- 
nahme zu verschreiten. 
Schüler, welche nach zweijährigem Besuche einer Klasse die Reife für die nächst- 
höhere nicht erlangt haben, sind von der Anstalt zu entlassen, dafern sie nicht durch un- 
Versetzungen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.