Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1893. (59)

Schul- 
nachrichten. 
Allgemeine 
Bestimmungen. 
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verschuldete Umstände längere Zeit im Fortschreiten gehindert worden sind. Dasselbe 
hat in der Regel auch dann zu geschehen, wenn ein Schüler zwei Halbjahre nach ein- 
ander im Fleiß, im Betragen oder in den Leistungen (nach dem Durchschnitt der Fach- 
censuren) die Censur „wenig genügend“ erhalten hat. Siehe § 14 Absatz 2 des Gesetzes 
vom 22. August 1876. Die Entlassung darf aber in diesen Fällen nur verfügt werden, 
wenn zuvor den Eltern unter Mittheilung des Sachverhalts und Hinweis auf die sonst 
eintretende Entlassung die freiwillige Wegnahme des Schülers angerathen worden, dieser 
Rath jedoch ohne Erfolg geblieben ist. 
& 57. Jedes Gymnasium veröffentlicht zu Ostern am Schlusse des Schuljahres 
einen Jahresbericht, welcher Mittheilungen über die im Verlaufe desselben an der Schule 
eingetretenen Veränderungen, besondere Vorkommnisse, eingegangene wichtigere Ver- 
ordnungen, ferner eine Uebersicht über den in den einzelnen Klassen ertheilten Unter- 
richt und den dabei eingehaltenen Gang, sodann genaue Angaben über die Ergebnisse 
der im Schuljahre abgehaltenen Reifeprüfungen, über die erfolgten Aufnahmen und Ab- 
gänge, die Stärke der Klassen, die Ab= oder Zunahme der Gesammtschülerzahl, endlich 
ein Verzeichniß der Lehrer und Schüler (dafern das Schülerverzeichniß nicht nach Ostern 
gesondert ausgegeben wird), zu enthalten hat. Diese Schulnachrichten sind jedesmal von 
dem Rektor oder dessen Stellvertreter in deutscher Sprache abzufassen. Den Schul- 
nachrichten ist eine in deutscher, lateinischer oder französischer Sprache verfaßte wissen- 
schaftliche Abhandlung beizugeben. Zur Abfassung derselben sind die ständigen wissen- 
schaftlichen Lehrer der Anstalt der Reihe nach verpflichtet. Eine Abweichung von der 
Reihenfolge oder die Heranziehung nichtständiger Lehrer zu dieser Leistung auf Grund 
freiwilligen Erbietens ist nur mit Genehmigung des Ministeriums zulässig. Die Ab- 
handlung ist vor dem Abdrucke dem Rektor vorzulegen. Der Ausfall der Abhandlung 
für einen einzelnen Ostertermin kann nur auf Grund besonderer Genehmigung erfolgen. 
Von jedem Jahresbericht ist die vorgeschriebene Anzahl von Druckexemplaren an 
die vorgesetzten Behörden einzusenden. 
III. Reifeprüfung. 
6. Die Reifeprüfung (siehe § 42 des Gesetzes vom 22. August 1876), welche 
den Zweck hat zu ermitteln, ob ein Schüler die Lehrziele der Oberprima eines Gym- 
nasiums in allen wissenschaftlichen Fächern erreicht hat, kann mit rechtlicher Wirkung 
nur an einem öffentlichen, mit der Berechtigung zur Abnahme dieser Prüfung versehenen 
Gymnasium abgelegt werden. 
Zur Erstehung der Reifeprüfung an einem öffentlichen Gymnasium eines anderen 
Bundesstaates bedürfen Schüler, deren Eltern in Sachsen staatsangehörig sind und hier
	        
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