Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1893. (59)

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richt, dazu ein kurzer Lebenslauf und ein genaues Verzeichniß der von den Gesuchstellern 
gelesenen lateinischen, griechischen und französischen Schriftwerke beizufügen. Nicht— 
Staatsangehörige haben außerdem die Genehmigung ihrer heimischen Oberschulbehörde 
zur Ablegung der Reifeprüfung im Königreiche Sachsen beizubringen, dafern nicht ihre 
Eltern in Sachsen ihren jeweiligen Wohnsitz haben. (Bekanntmachung vom 18. Februar 
1889, §2.) Im Falle der Gewährung des Gesuches erfolgt zugleich durch das Mini- 
sterium die Zuweisung an eine bestimmte Schule. Ob für derartige Bewerber eine 
gesonderte schriftliche und mündliche Prüfung abzuhalten ist, beschließt die Prüfungs- 
kommission. 
Sind die Gesuchsteller Inhaber eines von einem Realgymnasium ihnen ausgestellten 
Reifezeugnisses, welches im Deutschen, Französischen und in Mathematik mindestens die 
Censur „genügend“ ohne Einschränkung aufweist, so ist von denselben nur eine Prüfung 
im Lateinischen, Griechischen und alter Geschichte abzulegen (Ergänzungsprüfung). 
Darüber, ob das Reifezeugniß diese Beschränkung der Prüfung begründet, befindet in 
jedem einzelnen Falle das Ministerium. 
Zugewiesenen der letzteren Art ist, wenn sie reif befunden worden sind, ein Zeugniß 
auszustellen, welches bekundet, daß sie die Prüfung bestanden haben und wie ihre Leist- 
ungen in den bezeichneten Fächern censirt worden sind. Dagegen ist den auf Grund von 
Absatz 1 Zugewiesenen in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen in § 66 ein voll- 
ständiges Reifezeugniß zu ertheilen. 
Das Urtheil über das Betragen ist in diesem Falle auf Grund der beigebrachten 
Zeugnisse und unter Bezugnahme auf dieselben abzugeben. 
§& 70. Reifeprüfungen im Hebräischen für solche, welche nicht oder nicht mehr Reifeprüfungen 
Schüler eines Gymnasiums sind, finden in der Regel im Anschlusse an die geordneten im Hebräschen. 
Reifeprüfungen zu Ostern und Michaelis statt. Gesuche um Zulassung sind drei Monate 
vor dem Halbjahrsschlusse unter Beibringung des früher erlangten Gymnasialreifezeugnisses 
bei dem Ministerium einzureichen. 
& 7. Für Schüler der Anstalt sind die Reifeprüfungen unentgeltlich. Gebühren. 
Zugewiesene (§ 69), gleichviel ob sie die volle Prüfung oder nur die auf einige 
Fächer beschränkte ablegen, haben 30.0, die zur Fachprüfung im Hebräischen Zugelassenen 
(§ 70) 10 42 vor dem Examen an die Gymnasialkasse zu entrichten. 
Druck und Verlag der Königl. Hofbuchdruckerei von C. C. Meinhold & Söhne, Dresden. 
1893. 9
	        
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