Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1893. (59)

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Aichamt zu Bautzen, dessen Betrieb am 1. April dieses Jahres eröffnet wird, erhält die 
Ordnungsnummer 7. Seine Zuständigkeit erstreckt sich auf die Aichung von Längen- 
maaßen, Flüssigkeitsmaaßen, Fässern, Hohlmaaßen, Gewichten und Waagen. 
Dresden, den 13. Februar 1893. 
Ministerium des Innern. 
v. Metzsch. 
Edelmann. 
  
Nr. 12. Verordnung, 
die Abtretung von Grundeigenthum zur Erbauung einer normalspurigen 
Eisenbahn von Pirna über Dohma nach Großcotta betreffend; 
bom 13. Februar 1893. 
Mit Allerhöchster Genehmigung und auf Grund der in der ständischen Schrift vom 
1. April 1892 ertheilten Ermächtigung wird von dem Ministerium des Innern behufs 
Erbauung einer normalspurigen Eisenbahn von Pirna über Dohma nach Großcotta 
andurch verordnet wie folgt: 
§# 1. Die Vorschriften des Gesetzes vom 3. Juli 1835, die Abtretung des zu 
Erbauung einer von Leipzig nach Dresden anzulegenden und nach Befinden bis zur 
Grenze zu verlängernden Eisenbahn erforderlichen Grundeigenthums betreffend (G.= u. 
V.-Bl. S. 371 flg.) und beziehentlich soweit dieses Gesetz durch spätere Bestimmungen 
Abänderungen erlitten hat, die einschlagenden späteren Vorschriften, leiden auch An- 
wendung auf den Bau der obengedachten Bahn nebst Anschlußgleisen. 
§&# 2. Hinsichtlich des bei der Abtretung von Grundeigenthum für diese Eisenbahn 
zu beobachtenden Verfahrens ist allenthalben denjenigen Bestimmungen nachzugehen, welche 
in der Vollziehungsverordnung zum Gesetze vom 3. Juli 1835 (G.= u. V.-Bl. S. 374), 
sowie beziehentlich in den zu deren Erläuterung ergangenen späteren Verordnungen ent- 
halten sind. 
6#3. Die Vorschriften gegenwärtiger mit Gesetzeskraft versehenen Verordnung treten 
sofort mit deren Publikation in Wirksamkeit. 
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