Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1893. (59)

Zu § 118 des 
Gesetzes. 
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&# 4. Von der Grundenteignung für die gedachte Eisenbahn werden nach Maßgabe 
der genehmigten Detailpläne die Fluren von 
Pirna, 
Zehista, 
Zuschendorf und 
Dohma 
betroffen. 
Dresden, den 13. Februar 1893. 
Ministerium des Innern. 
v. Metzsch. 
Gersdorf. 
  
Nr. 13. Verordnung, 
eine Abänderung der zu Ausführung des Gesetzes, betreffend die Zwangs- 
versteigerung und die Zwangsverwaltung unbeweglicher Sachen, erlassenen 
Verordnung vom 16. August 1884 enthaltend; 
vom 27. Februar 1893. 
§ 32 der in der Ueberschrift bezeichneten Verordnung (G.= u. V.-Bl. 1884 S. 278) 
wird mit Allerhöchster Genehmigung durch nachstehende Bestimmung ersetzt: 
32. Die erschienenen Bieter sind sogleich nach Eröffnung des Versteigerungs- 
termines oder, wenn sie sich später anmelden, sogleich nach ihrem Erscheinen aufzufordern, 
den in § 118 des Gesetzes angegebenen Nachweis zu führen. 
Bieter, die im Auslande wohnen oder die sich über ihre Person nicht auszuweisen 
vermögen, können den Nachweis nur dadurch führen, daß sie die zur Erlegung oder 
Sicherstellung bereit gehaltenen Mittel auf die Zeit bis zum Schlusse des Versteigerungs- 
termines bei der Gerichtskasse hinterlegen und die ihnen hierüber ertheilte Bescheinigung 
dem Richter übergeben. Der Ausweis über die Person erfolgt nach den Bestimmungen 
in §§ 4 und 5 des Gesetzes, die Beglaubigung von Privaturkunden betreffend, vom 
4. November 1890 (G.= u. V.-Bl. S. 165). 
Alsbald nach Schluß des Versteigerungstermines hat der Richter die Hinterlegungs- 
Bescheinigung und gegen deren Rückgabe die Kassenverwaltung den hinterlegten Betrag
	        
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