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Gesetz- und Verordnungsblatt
für das Königreich Sachsen.
6. Stück vom Jahre 1893.
Inhalt: Nr. 19. Verordnung, die Enteignung von Grundeigenthum zur Anlage eines Weges am Bahnhofe
Oberlichtenau betr. S. 73. — Nr. 20. Verordnung, die Enteignung von Grundeigenthum für Erweiterung
der Eisenbahnstation Wilkan betr. S. 74. — Nr. 21. Verordnung, die Enteignung von Grundeigenthum
fir Erweiterung der Eisenbahnstationsanlagen in Kirchberg betr. S. 75. — Nr. 22. Verordnung, die
Ermittelung der landwirthschaftlichen Bodenbenutzung im Jahre 1893 betr. S. 76. — Nr. 23. Bekannt-=
machung, die Aufhebung des Aichamts in Großenhain betr. S. 78. — Nr. 24. Bekanntmachung, das
Verzeichniß der den Militäranwärtern im Sächsischen Staatsdienste vorbehaltenen Stellen betr. S. 78. —
Nr. 25. Bekanntmachung, eine Anleihe der Stadtgemeinde Annaberg betr. S. 81.
Nr. 19. Verordnung,
die Enteignung von Grunveigenthum für Anlage eines neuen Weges am
Bahnhofe Oberlichtenau an der Eisenbahnlinie Riesa-Chemnitz
betreffend;
vom 6. März 1893.
Im Interesse der Sicherheit und Ordnung des Eisenbahnbetriebes macht es sich er-
forderlich, den über den Produktenladeplatz des Bahnhofes Oberlichtenau an der
Eisenbahnlinie Riesa-Chemnitz führenden Weg außerhalb des Bahnareals anzulegen.
Da keine Aussicht vorhanden ist, das zu der Anlage des neuen Weges ersorderliche
Areal freihändig zu erwerben, so wird mit Allerhöchster Genehmigung von dem Ministerium
des Innern auf Grund von § 2 des Gesetzes, die Expropriation von Grundeigenthum
für Erweiterung bestehender Eisenbahnen betreffend, vom 21. Juli 1855 (G.= u. V.=
Bl. S. 120) andurch verordnet, wie folgt:
§ 1. Die Bestimmungen im § 1 des nurgedachten Gesetzes vom 21. Juli 1855
sind nach Maßgabe des von dem Ministerium des Innern genehmigten Planes auf die
fragliche Wegeverlegung in Anwendung zu bringen.
Ausgegeben zu Dresden den 28. März 1893. 1