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8 2. Hinsichtlich des bei der Expropriation für diese Anlage zu beobachtenden Ver—
fahrens und der diesfallsigen Instruktion der Behörde und der Taxatoren ist allenthalben
den Bestimmungen nachzugehen, welche in der Vollziehungs-Verordnung zum Gesetze
vom 3. Juli 1835 (G.= u. V.-Bl. S. 374) sowie in den zu deren Erläuterung er-
gangenen späteren Verordnungen enthalten sind.
& 3. Von der in § 1 erwähnten Anlage wird die Flur
Oberlichtenan
betroffen.
Dresden, den 6. März 1893.
Ministerium des Innern.
v. Metzsch.
Gersdorf.
Nr. 20. Verordnung,
die Enteignung von Grundeigenthum für Erweiterung der Eisenbahnstation
Wilkau betreffend;
vom 8. März 1893.
In Interesse der Sicherheit und Ordnung des Eisenbahnbetriebes macht sich die Er—
weiterung der Station Wilkau der Linie Schwarzenberg-Zwickau erforderlich. Da eine
Erwerbung der zu den fraglichen Erweiterungsbauten erforderlichen Grundstücke und
Grundstückstheile auf freihändigem Wege keine Aussicht auf Erfolg hat, so wird mit
Allerhöchster Genehmigung von dem Ministerium des Innern auf Grund von § 2 des
Gesetzes, die Expropriation von Grundeigenthum für Erweiterung bestehender Eisen-
bahnen betreffend, vom 21. Juli 1855 (G.= u. V.-Bl. S. 120) andurch verordnet, wie
folgt:
& 1. Die Bestimmungen im § 1 des nurgedachten Gesetzes vom 21. Juli 1855
sind nach Maßgabe des von dem Ministerium des Innern genehmigten Planes auf die
Erweiterung der Eisenbahnstation Wilkau in Anwendung zu bringen.
&2. Hinsichtlich des bei der Expropriation für diese Anlage zu beobachtenden Ver-
fahrens und der diesfallsigen Instruktion der Behörde und der Taxatoren ist allenthalben