Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1894. (60)

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&é J. Bei dem Baue der gedachten Eisenbahn werden nach Maßgabe der genehmigten 
Detailpläne die Fluren von 
Löbau, 
Unwürde, 
Kittlitz, 
Oppeln, 
Kleinradmeritz, 
Glossen, 
Trauschwitz mit Grube, 
Lautitz, 
Nostitz, 
Maltitz, 
Weißenberg und 
Kotitz 
betroffen. 
Dresden, den 12. Februar 1894. 
Ministerium des Innern. 
v. Metzsch. 
  
Nr. 17. Verordnung, 
die Enteignung von Grundeigenthum für Erweiterung der Anlagen des 
Bayerischen Bahnhofes in Leipzig betreffend; 
vom 20. Februar 1894. 
J 
Im Interesse der Sicherheit und Ordnung des Eisenbahnbetriebes macht sich eine Er. 
weiterung der Anlagen des Bayerischen Bahnhofes in Leipzig behufs Errichtung einer 
zweiten Lokomotiv= Rotunde daselbst erforderlich. 
Da die wegen Abtretung des hierzu nöthigen Areals gepflogenen Verhandlungen 
nicht allenthalben zu einem Ergebnisse geführt haben, so wird mit Allerhöchster Genehmig 
ung von dem Ministerium des Innern auf Grund von § 2 des Gesetzes, die Expropriation 
von Grundeigenthum für Erweiterung bestehender Eisenbahnen betreffend, vom 21. Juli 
1855 (G.= u. V.-Bl. S. 120) andurch verordnet, wie folgt:
	        
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