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ßischerseits erfolgte Ratifikation unterm 16. dieses Monats ausgewechselt worden ist,
wird dieser Staatsvertrag hierdurch zur Nachachtung bekannt gemacht.
Dresden, den 22. Februar 1894.
Minifterium des Kultus und öffentlichen Unterrichts.
v. Seydewitz.
v. Welck.
Staatsvertrag
zwischen
der Königlich Preußischen und der Königlich Sächsischen Regierung wegen
Aufhebung des Kirchen- und Schulverbandes der Königlich Preußischen
Gemeinde sammt Gutsbezirk Bunitz, Kreis Delitzsch, mit der Königlich
Sächsischen Kirchen- und Schulgemeinde Thallwitz, Amtshauptmannschaft
Grimma.
Behufs Aufhebung der vorberegten Verbindung ist durch die von den beiden hohen
Staatsregierungen beauftragten Kommissarien, und zwar
sächsischerseits
den Geheimen Regierungsrath Dr. Karl Heinrich Moritz Wäntig zu Dreeden,
preußischerseits
den Königlichen Landrath Wilhelm von Rauchhaupt zu Delitzsch
vorbehältlich der landesherrlichen Genehmigung folgender Staatsvertrag abgeschlossen
worden:
Artikel 1.
Der bisherige Kirchen= und Schulverband der preußischen Ortschaft Bunitz mit der
sächsischen Kirchen= und Schulgemeinde Thallwitz hört vom 1. April 1893 ab auf.
Artikel 2.
Alle auf diesem Verbande beruhenden Rechte und Pflichten der Bewohner von
Bunitz gegenüber der Kirchen= und Schulgemeinde Thallwitz, den Kirchen= und Schul-
beamten sowie den Kirchen= und Schulinstituten daselbst werden mit dem gedachten
Zeitpunkte aufgehoben.