Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1894. (60)

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ßischerseits erfolgte Ratifikation unterm 16. dieses Monats ausgewechselt worden ist, 
wird dieser Staatsvertrag hierdurch zur Nachachtung bekannt gemacht. 
Dresden, den 22. Februar 1894. 
Minifterium des Kultus und öffentlichen Unterrichts. 
v. Seydewitz. 
v. Welck. 
Staatsvertrag 
zwischen 
der Königlich Preußischen und der Königlich Sächsischen Regierung wegen 
Aufhebung des Kirchen- und Schulverbandes der Königlich Preußischen 
Gemeinde sammt Gutsbezirk Bunitz, Kreis Delitzsch, mit der Königlich 
Sächsischen Kirchen- und Schulgemeinde Thallwitz, Amtshauptmannschaft 
Grimma. 
Behufs Aufhebung der vorberegten Verbindung ist durch die von den beiden hohen 
Staatsregierungen beauftragten Kommissarien, und zwar 
sächsischerseits 
den Geheimen Regierungsrath Dr. Karl Heinrich Moritz Wäntig zu Dreeden, 
preußischerseits 
den Königlichen Landrath Wilhelm von Rauchhaupt zu Delitzsch 
vorbehältlich der landesherrlichen Genehmigung folgender Staatsvertrag abgeschlossen 
worden: 
Artikel 1. 
Der bisherige Kirchen= und Schulverband der preußischen Ortschaft Bunitz mit der 
sächsischen Kirchen= und Schulgemeinde Thallwitz hört vom 1. April 1893 ab auf. 
Artikel 2. 
Alle auf diesem Verbande beruhenden Rechte und Pflichten der Bewohner von 
Bunitz gegenüber der Kirchen= und Schulgemeinde Thallwitz, den Kirchen= und Schul- 
beamten sowie den Kirchen= und Schulinstituten daselbst werden mit dem gedachten 
Zeitpunkte aufgehoben.
	        
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