Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1894. (60)

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Bürgerlichen Gesetzbuches erforderliche Genehmigung ertheilt, was hiermit zur öffentlichen 
Kenntniß gebracht wird. 
Dresden, am 13. März 1894. 
Die Ministerien der Finanzen und des Innern. 
v. Thümmel. Für den Minister. 
Vodel. 
v. Kirchbach. 
Nr. 23. Landtagsabschied 
für die Ständeversammlung der Jahre 1893 und 1894; 
vom 16. März 1894. 
Won, Albert, von GOTTES Gnaden König von Sachsen 
2c. 2c. 6oc. 
urkunden und fügen hiermit zu wissen: 
Bei dem Schlusse des von Uns nach Maßgabe von § 115 der Verfassungsurkunde 
zusammenberufenen fünfund zwanzigsten ordentlichen Landtags eröffnen Wir, der 
Zusage in § 119 der Verfassungsurkunde entsprechend, den getreuen Ständen Unsere 
Entschließungen und Erklärungen in Bezug auf die bei dem gegenwärtigen Landtage 
stattgefundenen ständischen Berathungen in Folgendem: 
Was 
I. die Vorlagen an die getreuen Stände 
anlangt, so sind dieselben zum Theil 
A. als erledigt zu erachten, 
und zwar: 
a) durch den, den ständischen Anträgen gemäß erfolgten Erlaß der 
betreffenden Gesetze und Verordnungen. 
Namentlich ist dies geschehen: 
1. wegen der provisorischen Forterhebung der Steuern und Abgaben im Jahre 1894, 
durch das Gesetz vom 12. Dezember 1893, 
13“
	        
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