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Diese Verjährung findet auch dann statt, wenn bei den gedachten Entwendungen
und Vergehungen nach Art. 4, 5, 6, 13, 14, 15 eine Straferhöhung eintritt.
Art. 20.
Fällt weg.
Art. 21.
Verwandlung von Freiheitsstrafe in Geld.
Erläßt der Richter einen Strafbefehl, so hat er darin, wenn eine Freiheitsstrafe
verwirkt ist, welche die Dauer von drei Wochen nicht übersteigt, statt derselben eine
Geldstrafe festzusetzen. Es ist hierbei statt eines Tages Gefängniß oder Haft eine Mark
in Ansatz zu bringen.
Diese Strafverwandlung tritt auch in dem Falle ein, wenn der Angeschuldigte, auf
der That oder auf der Flucht betroffen und vor Gericht geführt, des ihm Beigemessenen
bei seiner ersten Vernehmung geständig ist, vorausgesetzt, daß die verwirkte Freiheitsstrase
die Dauer von drei Wochen nicht übersteigt und der Verurtheilte entweder die Geldstrafe
sofort erlegt oder hierunter genügende Sicherheit leistet.
Art. 22.
Ausnahmen.
Die im vorigen Artikel angeordnete Strafverwandlung findet nicht statt:
1. in Fällen, wo Art. 4, 5, 6, 13, 14 oder 15 zur Anwendung kommen, dafern es
der Richter für angemessener erachtet, von der Freiheitsstrafe Gebrauch zu machen,
2. wenn gleichzeitig der Frevler noch wegen anderer, nicht unter dieses Gesetz gehöriger,
oder nach Art. 21 wegen der Strafhöhe nicht zur Strafverwandlung geeigneter
Vergehungen zur Untersuchung zu ziehen ist.
Dagegen wird durch das gleichzeitige Vorliegen mehrerer, nach diesem Gesetze zu
beurtheilender Vergehungen, dafern nur bei keiner derselben die verwirkte Freiheitsstrafe
mehr als drei Wochen beträgt, diese Verwandlung nicht ausgeschlossen.
Art. 23.
Besondere Bestimmung.
Werkzeuge und Waffen, welche zur Verübung von Vergehungen der in diesem Gesetze
gedachten Art, oder zur Widersetzung bei selbigen gebraucht oder mitgebracht worden sind,
unterliegen unter allen Umständen der Einziehung.