Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1894. (60)

— 124 — 
Diese Verjährung findet auch dann statt, wenn bei den gedachten Entwendungen 
und Vergehungen nach Art. 4, 5, 6, 13, 14, 15 eine Straferhöhung eintritt. 
Art. 20. 
Fällt weg. 
Art. 21. 
Verwandlung von Freiheitsstrafe in Geld. 
Erläßt der Richter einen Strafbefehl, so hat er darin, wenn eine Freiheitsstrafe 
verwirkt ist, welche die Dauer von drei Wochen nicht übersteigt, statt derselben eine 
Geldstrafe festzusetzen. Es ist hierbei statt eines Tages Gefängniß oder Haft eine Mark 
in Ansatz zu bringen. 
Diese Strafverwandlung tritt auch in dem Falle ein, wenn der Angeschuldigte, auf 
der That oder auf der Flucht betroffen und vor Gericht geführt, des ihm Beigemessenen 
bei seiner ersten Vernehmung geständig ist, vorausgesetzt, daß die verwirkte Freiheitsstrase 
die Dauer von drei Wochen nicht übersteigt und der Verurtheilte entweder die Geldstrafe 
sofort erlegt oder hierunter genügende Sicherheit leistet. 
Art. 22. 
Ausnahmen. 
Die im vorigen Artikel angeordnete Strafverwandlung findet nicht statt: 
1. in Fällen, wo Art. 4, 5, 6, 13, 14 oder 15 zur Anwendung kommen, dafern es 
der Richter für angemessener erachtet, von der Freiheitsstrafe Gebrauch zu machen, 
2. wenn gleichzeitig der Frevler noch wegen anderer, nicht unter dieses Gesetz gehöriger, 
oder nach Art. 21 wegen der Strafhöhe nicht zur Strafverwandlung geeigneter 
Vergehungen zur Untersuchung zu ziehen ist. 
Dagegen wird durch das gleichzeitige Vorliegen mehrerer, nach diesem Gesetze zu 
beurtheilender Vergehungen, dafern nur bei keiner derselben die verwirkte Freiheitsstrafe 
mehr als drei Wochen beträgt, diese Verwandlung nicht ausgeschlossen. 
Art. 23. 
Besondere Bestimmung. 
Werkzeuge und Waffen, welche zur Verübung von Vergehungen der in diesem Gesetze 
gedachten Art, oder zur Widersetzung bei selbigen gebraucht oder mitgebracht worden sind, 
unterliegen unter allen Umständen der Einziehung.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.