Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1894. (60)

— 125 — 
Der Erlös aus denselben ist vor allen Dingen zum Ersatze des durch die strafbare 
Handlung verursachten Schadens, dafern derselbe von dem Thäter nicht erlangt werden 
kann, zu verwenden. 
Art. 24. 
Anwendung des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich. 
Die einleitenden Bestimmungen und der erste Theil des Strafgesetzbuchs für das 
Deutsche Reich, sowie die zur Ausführung dieses Gesetzbuchs erlassenen Verordnungen 
leiden auf die unter Art. 1, 2, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12 fallenden Vergehungen An- 
wendung, soweit nicht in gegenwärtigem Gesetze abweichende Bestimmungen getroffen sind. 
Für Forst= und Felddiebstähle (Art. 1 und 2), auf welche die Voraussetzungen der 
§8§ 243 Ziffer 5 und 6, 252, 370 Ziffer 5 und 6 des Strafsgesetzbuchs für das 
Deutsche Reich zutreffen, ingleichen für Begünstigung, Hehlerei und Partiererei, wenn sie 
in Beziehung auf Forst= und Felddiebstähle begangen worden sind, gelten lediglich die 
einschlagenden Bestimmungen des erwähnten Strafgesetzbuchs. 
Jedoch darf die Strafe des Hehlens auf Grund von § 258, Nr. 1 und § 259 des 
Reichsstrafgesetzbuchs nicht schwerer sein, als die auf den betreffenden Forst= oder Feld- 
diebstahl selbst gesetzte. 
Art. 25. 
Bei der Vollstreckung einer Gefängnißstrafe durch Forst= oder Gemeindearbeit ist den 
Bestimmungen im Art. 23 des Revidirten Strafgesetzbuchs vom 1. Oktober 1868 nach- 
zugehen; jedoch ist der Richter an die im 2. Absatze dieses Artikels enthaltene Beschränk- 
ung, daß in jedem einzelnen Falle die Strafarbeit nicht über die Dauer von vier Wochen 
sich erstrecken darf, nicht gebunden. 
Art. 26. 
Aufhebung des Forststrafgesetzes. 
Das Gesetz, die Forst-, Feld-, Garten-, Wild= und Fischdiebstähle, sowie einige damit 
zusammenhängende Vergehen betreffend, vom 1 1. August 1855 ist aufgehoben.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.