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Der Erlös aus denselben ist vor allen Dingen zum Ersatze des durch die strafbare
Handlung verursachten Schadens, dafern derselbe von dem Thäter nicht erlangt werden
kann, zu verwenden.
Art. 24.
Anwendung des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich.
Die einleitenden Bestimmungen und der erste Theil des Strafgesetzbuchs für das
Deutsche Reich, sowie die zur Ausführung dieses Gesetzbuchs erlassenen Verordnungen
leiden auf die unter Art. 1, 2, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12 fallenden Vergehungen An-
wendung, soweit nicht in gegenwärtigem Gesetze abweichende Bestimmungen getroffen sind.
Für Forst= und Felddiebstähle (Art. 1 und 2), auf welche die Voraussetzungen der
§8§ 243 Ziffer 5 und 6, 252, 370 Ziffer 5 und 6 des Strafsgesetzbuchs für das
Deutsche Reich zutreffen, ingleichen für Begünstigung, Hehlerei und Partiererei, wenn sie
in Beziehung auf Forst= und Felddiebstähle begangen worden sind, gelten lediglich die
einschlagenden Bestimmungen des erwähnten Strafgesetzbuchs.
Jedoch darf die Strafe des Hehlens auf Grund von § 258, Nr. 1 und § 259 des
Reichsstrafgesetzbuchs nicht schwerer sein, als die auf den betreffenden Forst= oder Feld-
diebstahl selbst gesetzte.
Art. 25.
Bei der Vollstreckung einer Gefängnißstrafe durch Forst= oder Gemeindearbeit ist den
Bestimmungen im Art. 23 des Revidirten Strafgesetzbuchs vom 1. Oktober 1868 nach-
zugehen; jedoch ist der Richter an die im 2. Absatze dieses Artikels enthaltene Beschränk-
ung, daß in jedem einzelnen Falle die Strafarbeit nicht über die Dauer von vier Wochen
sich erstrecken darf, nicht gebunden.
Art. 26.
Aufhebung des Forststrafgesetzes.
Das Gesetz, die Forst-, Feld-, Garten-, Wild= und Fischdiebstähle, sowie einige damit
zusammenhängende Vergehen betreffend, vom 1 1. August 1855 ist aufgehoben.