Volltext : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1894. (60)

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&  7.  Die  Hauptverhandlung  erfolgt  ohne  Zuziehung  von  Schöffen.

Gegen  die  im  Laufe  der  Hauptverhandlung  ergehenden  Entscheidungen  und  Urtheile
des  Amtsrichters  finden  dieselben  Rechtsmittel  statt,  wie  gegen  die  Entscheidungen  und
Urtheile  des  Schöffengerichts.

l#  Ist  gegen  einen  Strafbefehl  rechtzeitig  Einspruch  erhoben,  so  wird  ohne  schriftlich
  erhobene  Anklage  und  ohne  Entscheidung  über  die  Eröffnung  des  Hauptverfahrens
zur  Hauptverhandlung  geschritten,  sofern  nicht  bis  zum  Beginn  derselben  der  Amtsrichter
mit  Zustimmung  der  Staatsanwaltschaft  den  Strafbefehl  oder  der  Beschuldigte  den  Einspruch
  zurücknimmt.

Das  Verfahren  vor  dem  Amtsrichter  ist  dasselbe,  wie  im  Falle  einer  von  der  Staatsanwaltschaft
  erhobenen  und  zur  Hauptverhandlung  verwiesenen  Anklage.

Die  Bestimmungen  in  §  451  Absatz  2  und  3  und  in  8  452  der  Strafprozeßordnung
  finden  entsprechende  Anwendung.

§#9.  Das  Justiz-Ministerium  kann  im  allgemeinen  oder  für  einzelne  Amtsgerichte
anordnen,  daß  bestimmte  Tage  des  Monats  als  Termine  zur  Verhandlung  der  Forstund
  Feldrügesachen  festgesetzt  werden.

10.  Ist  ein  Zeuge  in  mehreren  Forst=  oder  Feldrügesachen,  welche  an  einem  und
demselben  Tage  verhandelt  werden,  zu  vernehmen,  so  kann  seine  Vereidung  durch  einen
auf  die  mehreren  Strafsachen  gemeinschaftlich  zu  richtenden  Eid  erfolgen.

11.  Die  Vorschriften  in  Art.  21  und  22  des  Forststrafgesetzes  kommen  fernerhin
mit  der  Maßgabe  zur  Anwendung,  daß  dasjenige,  was  darin  über  Strafverfügungen
bestimmt  ist,  von  den  amtsrichterlichen  Strafbefehlen  zu  gelten  hat.

512.  Zur  Ausmittelung  des  Werths  des  Entwendeten  oder  des  Betrags  des
verursachten  Schadens  ist  das  Geständniß  des  Thäters,  oder  die  an  Eidesstatt  abgegebene
Versicherung  des  Verletzten,  oder  die  von  dem  verpflichteten  Aufsichtsbeamten  auf  seine
Amtspflicht  erstattete  Angabe  ausreichend.

Dieses  Gesetz  tritt  gleichzeitig  mit  der  Strafprozeßordnung  in  Kraft.

 

1891.  19